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er ſich, was die Zeitpunkte, wo die Verpachtung ernenert werden muß, und ihre Dauer betrifft, nach den Regeln richten, welche fuͤr den Ehemann in Anſehung der Guͤter ſeiner Frau im Titel von dem Ehecontracte und den gegenſeitigen Rechten der Eheleute feſtge⸗ ſetzt ſind.
596. Bekoͤmmt der Gegenſtand des Nießbrauchs ei⸗ nen Zuwachs durch Anſpuͤlung: ſo hat auch hievon der Nutznießer den Genuß.
597. Der Nutznießer benutzt die Gerechtigkeit, uͤber eines andern Grundſtuͤck zu gehen, ſonſtige Grundgerech⸗ tigkeiten und uͤberhaupt alle Rechte, welche der Eigenthuͤmer benutzen kann; und er genießt und benutzt ſie wie der Ei⸗ genthuͤmer ſelbſt.
598. Er benutzt und genießt ebenfalls und auf die nämliche Art, wie der Eigenthuͤmer, die Bergwerke und Steinbruͤche, welche beim Anfang des Nießbrauchs bereits gangbar ſind oder benutzt werden. Iſt indeſſen die Rede von einer Benutzung, die ohne Verleihung nicht geſchehen kann: ſo hat der Nutznießer den Genuß davon erſt nach⸗ dem er Erlaubniß von der Regierung erhalten hat.
Auf Bergwerke und Steinbruͤche hingegen, welche noch nicht gangbar ſind, hat er kein Recht, auch nicht auf Torfgruben, deren Benutzung noch nicht angefangen iſt, noch auf den Schatz, der waͤhrend der Nutznießung etwa entdeckt wird.
599. Der Eigenthuͤmer iſt nicht befugt, durch ſeine Handlungen, oder auf welche Art und, Weiſe es immer ſeyn mag, den Rechten des Nutznießers Abbruch zu thun.
Hingegen iſt auch der Nutznießer nicht berechtigt, bei Endigung des Nießbrauchs irgend eine Entſchaͤdigung zu fodern fuͤr die Verbeſſerungen, die er etwa gemacht zu ha⸗ ben vorgeben moͤchte, ſelbſt dann nicht, wenn ſich dadurch der Werth der Sache erhoͤhet findet. Jedoch kann er die Spiegel, Gemaͤlde und andere Zierrathe wegnehmen, die er etwa angebracht hat, wofern er die Stellen, wo er ſie wegholt, in ihren vorigen. Stand ſetzt. Das naͤmliche Recht haben ſeine Erben.
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