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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
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zu nehmen, um zu wiſſen, wie oft er hauen darf. Hat indeſſen der Nutznießer etwa einen gewoͤhnlichen Hau von Schlagholz, oder Lasholze oder hochſtaͤmmigem Holze waͤh⸗ rend ſeines Genuſſes unterlaſſen; ſo kann weder er, noch ſeine Erben, aus dieſer Urſache eine Entſchaͤdigung fodern.

Baͤume, die man aus einer Baumſchule wegnehmen kann, ohne ihr merklichen Nachtheil zuzufuͤgen, gehoͤren zwar auch mit zur Nutznießung, jedoch nur unter der Be⸗ dingung, daß der Nutznießer die leeren Plaͤtze nach Orts⸗ gebrauch wieder anpflanze.

591. Eben ſo benutzt der Nießbraucher das hoch⸗ ſtäͤmmige Holz, das in regelmaͤßige Schlaͤge abgetheilt iſt, ohne Unterſchied, ob zu gewiſſen beſtimmten Zeiten bloß eine Strecke Waldung unter Schlag geſetzt, oder auf der ganzen Oberflaͤche des Guts eine beſtimmte Anzahl Baͤu⸗ me gefaͤllt werde. Aber auch hiebei muß er ſich, wie vor⸗ her geſagt, nach hergebrachter Zeit und Gebrauch der vo⸗ rigen Eigenthuͤmer richten. 4

592. Außer dieſen Faͤllen iſt der Nutznießer nie be⸗ rechtigt, hochſtaͤmmiges Holz zu faͤllen; und er kann zum Behuf der Reparationen, die er machen muß, bloß jene Baͤume verwenden, die ein Sturm oder ſonſt ein Zufall ausgeriſſen oder zerbrochen hat. Zu dieſem Behufe naͤmlich der noͤthigen Reparationen kann er ſelbſt, wenn es noͤthig iſt, hochſtaͤmmiges Holz faͤllen laſſen, nach⸗ dem er jedoch vorher mit dem Eigenthuͤmer hat beurkun⸗ den laſſen, daß eine ſolche Nothwendigkeit wirklich vor⸗ handen ſey.

593. Er iſt berechtigt, in den Holzungen Stäbe fuͤr die Weinſtoͤcke zu holen. Auch darf er von den Baͤumen die jaͤhrlichen oder zu gewiſſen Zeiten wieder kommenden Nutzungen nehmen, alles nach Landesgebrauch und der Gewohnheit der Eigenthuͤmer. 1

594. Obſtbaͤume, welche ſterben oder abgehen, ſo wie

jene, die ein Zufall bricht oder ausreißt, gehoͤren dem Nutz⸗ nießer, wogegen er andere an ihre Stelle pflanzen muß.

595. Der Nutznießer kann den Gegenſtand ſeines Nießbrauches ſelbſt benutzen, er kann an einen andern ver⸗ pachten, er kann ſein Recht ſogar verkaufen oder auf wohl⸗ thaͤtige Art abtreten. Wenn er ihn verpachtet: ſo muß