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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
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Sind derſelben aber weniger als ſechs, ſo nimmt man der andern Verwandten nur ſo viele dazu, als erforder⸗ lich ſind, den Rath vollzaͤhlig machen.

409. Wenn ſich in einer oder der andern Linie, nicht genug Verwandte oder Verſchwaͤgerte an Ort und Stelle, oder in der durch den Art. 407 beſtimmten Entfernung befinden: ſo beruft der Friedensrichter entweder Verwand⸗ te oder Verſchwaͤgerte, die in einer groͤßern Entfernung wohnen, oder er beruft andere Buͤrger, die in der Ge⸗ meinde ſelbſt wohnen, und dafuͤr bekannt ſind, daß ſie mit dem Vater oder der Mutter des Minderjaͤhrigen anhal⸗ tend in freundſchaftlichem Verkehr geſtanden haben.

410. Selbſt in dem Falle, wo ſich an Ort und Stel⸗ le eine hinreichende Anzahl von Verwandten oder Ver⸗ ſchwaͤgerten befindet, kann der Friedensrichter erlauben die naͤhern Verwandten oder Verſchwaͤgerten, oder auch dieje⸗ nigen, die mit den gegenwaͤrtigen Verwandten oder Ver⸗ ſchwaͤgerten im naͤmlichen Grade ſind, vorzubeſcheiden, wenn auch die Entfernung, worin ſie wohnen, noch ſo groß waͤ⸗ re. Dies muß jedoch ſo geſchehen, daß von den letztern (den Verwandten und Verſchwaͤgerten an Ort und Stelle) einige wegfallen, und die in den vorhergehenden Artikeln feſtgeſetzte Anzahl nicht uͤberſchritten werde.

411. Der Friedensrichter regulirt die Erſcheinungs⸗ friſt, und ertheilt die Ladung auf beſtimmten Tag. Be⸗ finden ſich alle vorbeſchiedene Theile entweder in der Ge⸗ meinde, oder in einer Entfernung von zwei Myriametern*); ſo muͤſſen immer wenigſtens drei Tage zwiſchen der inſinuirten Ladung und dem Tage ſeyn, der fuͤr die Verſamm⸗ lung des Familienrathes beſtimmt iſt.

So oft unter den vorzurufenden Theilen ſich einige befinden, die uͤber jene Entfernung hinaus wohnen: wird die Friſt fuͤr jede drei Myriameter um einen Tag

vergroͤßert. 412. Alle ſo vorbeſchiedene Verwandten, Verſchwaͤ⸗

gerte oder Freunde ſind verbunden, in Perſon oder durch einen beſondern Bevollmaͤchtigten zu erſcheinen.

Der Bevollmaͤchtigte kann nicht mehr als eine Per⸗ ſon vertreten. 4

*) ungefäͤhr vier Stunden.