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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
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ſelbe aber nicht Vormund werden will oder kann, entweder weil ſie ſich im Falle der Ausſchließun⸗ gen befindet, welche hierunten vorkommen, oder weil ſie eine rechtsguͤltige Entſchuldigung hat.

406. Dieſer Familienrath wird zuſammen berufen, entweder auf das Geſuch und Betreiben der Verwandten des Minderjaͤhrigen, ſeiner Glaͤubiger oder anderer inte⸗ reſſirten Theile, oder auch ſelbſt von Amtswegen, und auf Betreiben des Friedensrichters des Orts, wo der Minder⸗ jaͤhrige wohnhaft iſt. Jedermann iſt berechtigt, dieſem Friedensrichter das Ereigniß anzuzeigen, das die Ernen⸗ nung eines Vormundes noͤthig macht.

407. Der Familienrath beſteht, den Friedensrichter nicht mit inbegriffen, aus ſechs Blutsfreunden oder Ver⸗ ſchwaͤgerten*). Sie werden ſowohl in der Gemeinde, wo die Vormundſchaft eroͤffnet wird, als in einer Ent⸗

fernung von zwei Myriametern, halb auf vaͤterlicher und

halb auf muͤtterlicher Seite genommen, und der Ordnung nach kommen in jeder Linie die Naͤchſten zuerſt.

Der Blutsverwandte hat im naͤmlichen Grade vor dem Verſchwaͤgerten den Vorzug, und unter den Ver⸗ wandten des naͤmlichen Grades hat der aͤltere vor dem juͤngern den Vorzug.

408. Von der im vorſtehenden Artikel beſtimmten Einſchraͤnkung in Ruͤckſicht auf die Zahl, ſind die rechten Bruͤder des Minderjaͤhrigen und die Ehemaͤnner ſeiner rechten Schweſtern allein ausgenommen.

Sind derſelben ſechs oder mehrere, ſo ſind ſie alle Glieder des Familienrathes, der in dieſem Falle aus ihnen allein, den Wittwen der aufſteigenden Verwand⸗ ten, und denjenigen aufſteigenden Verwandten, die eine rechtsguͤltige Entſchuldigung haben, wenn deren vorhan⸗ den ſind, beſteht.

*) Bei dieſer Gelegenheit iſt es vielleicht nicht unnothig zu be⸗ merken, daß diejenigen Perſonen Blutsverwandten oder Bluts⸗ freunde heißen, welche gemeinſchaftliche Stammeltern haben; Schwaͤgerſchaft aber diejenige Verbindung heißt, welche durch Heirath zwiſchen dem einen Ehegenoſſen, und den Blutsver⸗ wandten des andern entſteht⸗