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413. Der Verwandte, Verſchwaͤgerte oder Freund, der auf die Ladung nicht erſcheint, ohne rechtmaͤßig ent⸗ ſchuldigt zu ſeyn, verwirkt eine Geldbuße, die fuͤnfzig Franken nicht uͤberſteigen darf. Sie wird ausgeſprochen vom Friedensrichter, und zwar ohne Berufung oder Ap⸗ pel.
414. Wenn aber eine hinlaͤngliche Entſchuldigung vorhanden iſt, und es mithin noͤthig wird, entweder auf das abweſende Mitglied zu warten, oder einen andern an ſeine Stelle zu ernennen: ſo kann der Friedensrichter die Verſammlung verlaͤngern, oder auch auf beſtimmte Zeit ausſetzen. Die naͤmliche Befugniß hat er in allen Faͤllen, wo es der Vortheil des Minderjaͤhrigen zu erfodern ſcheint.
415. Die Verſammlung iſt dem Geſetz und Rechte nach beim Friedensrichter, es ſey denn, daß er einen an⸗ dern Verſammlungsort auserſehe. Um berathſchlagen zu koͤnnen, wird erfodert, daß wenigſtens drei Viertel der berufenen Glieder gegenwaͤrtig ſeyen.
416. Der Friedensrichter ſitzt im Familienrathe vor; er hat dabei berathſchlagende Stimme, und im Falle der gleichen Theilung iſt die ſeinige entſcheidend.
417. Beſitzt ein Minderjaͤhriger, der in Frankreich wohnhaft iſt, Guͤter in den Colonien, oder umgekehrt: ſo wird die beſondere Verwaltung dieſer Guͤter einem Neben⸗ vormund uͤbergeben.
In dieſem Falle ſind der Vormund und der Neben⸗ vormund, ſo viel die Verwaltung eines jeden betrifft, von einander unabhaͤngig, und ſich einander keine Rechenſchaft ſchuldig.
418. Der Vormund handelt und verwaltet in dieſer ſeiner Eigenſchaft von dem Tage ſeiner Ernennung, wenn ſie in ſeiner Gegenwart vorgenommen wird; wo nicht, von dem Tage an, wo ſie ihm bekannt gemacht worden.
419. Die Vormundſchaft iſt eine perſoͤnliche Laſt, und geht daher nicht auf die Erben des Vormundes uͤber. Letztere ſind bloß verantwortlich fuͤr die Verwaltung deſ⸗ ſen, den ſie beerben; und wenn ſie großjaͤhrig ſind, ſo muͤſ⸗
ſen ſie dieſelbe bis zur Ernennung eines neuen Vormun⸗ des fortſetzen.


