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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
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100
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1900

384. Was den Genuß der Guͤter betrifft, welche den Kindern gehoͤren: ſo ſteht derſelbe waͤhrend der Ehe dem Vater, und, nach aufgeloͤſter Ehe, dem Ueberlebenden von beiden Eltern zu. Der Genuß dauert, bis die Kinder vol⸗ le achtzehn Jahre alt ſind, oder bis zu ihrer Losſagung von der vaͤterlichen Gewalt, wenn ſie etwa vor dem acht⸗ zehnten Jahre geſchaͤhe.

385. Die Laſten und Bedingniſſe dieſes Genuſſes ſind:

iſtens, diejenigen, die auch der Nutznießer auf ſich nimmt;

tens, Nahrung, Unterhalt und Erziehung der Kinder nach ihrem Vermoͤgen;

3tens, Zahlung der Ruͤckſtaͤnde oder Zinſen von Capitalien;

4tens, die Zahlung der Leichenkoſten und der Ko⸗ ſten der letzten Krankheit.

386. Dieſer Genuß hat aber nicht zu Gunſten des Va⸗ ters oder der Mutter, gegen den oder gegen die die Ehe⸗ ſcheidung waͤre ausgeſprochen worden, Statt; er hoͤrt eben⸗ falls auf in Ruͤckſicht auf die Mutter, wenn ſie zu einer zweiten Ehe ſchreitet.

387. Er erſtreckt ſich nicht auf das Vermoͤgen, welches die Kinder durch eine beſondere Arbeit oder durch ein be⸗ ſonderes Gewerbe erlangen koͤnnten. Auch erſtreckt er ſich nicht auf das Vermoͤgen, das den Kindern unter der ausdruͤcklichen Bedingung geſchenkt oder vermacht wird, daß die Eltern den Genuß deſſelben nicht haben ſollen.