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Neunter Titel. Von der vaͤterlichen Gewalt 9.
Art. 371. In jedem Alter iſt das Kind ſeinen El⸗ tern Achtung und Ehre ſchuldig.
372. Es bleibt unter ihrer Gewalt, bis es davon befreit wird**), oder bis es ſeine Großjaͤhrigkeit erlangt.
373. So lange die Ehe beſteht, uͤbt der Vater allein dieſe Gewalt aus. G
374. Ohne die Erlaubniß des Vaters kann das Kind das vaͤterliche Haus nicht verlaſſen; es ſey denn, daß es freiwillig Kriegsdienſte nehme, in welchem Falle es aber achtzehn volle Jahre alt ſeyn muß.
375. Hat der Vater ſehr wichtige Gruͤnde, mit der Auffuͤhrung eines Kindes unzufrieden zu ſeyn: ſo kann er ſich folgender Mittel bedienen, es zurecht zu weiſen.
376. Wenn das Kind ſein ſechzehntes Jahr noch nicht angefangen hat, ſo kann der Vater es einſperren laſſen. Die Einſperrung darf aber nicht uͤber einen Mo⸗ nat dauern, und der Praͤſident des Bezirksgerichtes muß dazu, auf ſein Geſuch, den Verhaftsbefehl geben.
377. Vom Anfange des ſechzehnten Jahres bis zur Großjaͤhrigkeit oder Losſagung von vaͤterlicher Gewalt, iſt der Vater bloß befugt, zu begehren, daß ſein Kind auf ſechs Monate laͤngſtens eingeſperrt werde. Er hat ſich zu dem Ende an den Praͤſidenten des vorbemerkten Gerichts zu wenden. Dieſer beſpricht ſich daruͤber mit dem Staats⸗ Prokurator, und ertheilt demnach den Verhaftungsbefehl, oder ſchlaͤgt ihn ab. Wenn er ihn ertheilt: ſo kann er die Einſperrungszeit abkuͤrzen, worauf der Vater angetra⸗ gen hat.
378. Weder in dem einen noch andern Falle wird hiebei etwas geſchrieben, oder ſonſt eine gerichtliche Feier⸗
*) Geſet vom 3. Germinal 11 Jahrs(24. Maͤrz 1803). Pro⸗ mulgirt den 13.(3 April 1803).
**) Jusqu'à son émancipation.


