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nehmen; und eine ſolche Verfuͤgung iſt guͤltig, nur muß der freiwillige Vormund keine rechtmaͤßigen Kinder hinter⸗ laſſen.
367. Wenn der freiwillige Vormund, entweder vor
den fuͤnf Jahren, oder nach dieſer Zeit, ſtirbt, ohne ſein Muͤndel an Kindesſtatt angenommen zu haben: ſo wird dieſem, ſo lange es minderjaͤhrig iſt, ſo viel verabreicht, als zu ſeinem Unterhalt noͤthig iſt. Iſt uͤber die Art und Groͤße der Unterhaltsmittel vorher nichts foͤrmlich und ausdruͤcklich verabredet worden: ſo wird dies guͤtlich un⸗ ter denen, die Vormund und Muͤndel gegenſeitig vertreten, regulirt. Entſteht aber Streit daruͤber, ſo wird es ge⸗ richtlich regulirt. 368. Wenn bei der Großjaͤhrigkeit des Muͤndels ſein freiwilliger Vormund es an Kindesſtatt annehmen will, und das Muͤndel einwilligt: ſo geſchieht die Annahme mit den im vorhergehenden Capitel vorgeſchriebenen Feierlich⸗ keiten, und ihre Wirkungen ſind in jeder Hinſicht die naͤmlichen. 4
369. Wenn in den drei Monaten, welche auf die Großjaͤhrigkeit des Muͤndels folgen, der freiwillige Vor⸗ mund daſſelbe noch nicht an Kindesſtatt angenommen hat, ungeachtet er dazu vom Muͤndel aufgefodert worden, und das letztere ſich auſſer Stand beſindet, ſeinen Unterhalt zu verdienen: ſo kann der freiwillige Vormund verurtheilt werden, das Muͤndel fuͤr eine ſolche Unfaͤhigkeit ſchadlos zu halten.
Die Entſchaͤdigung beſteht in dieſem Falle darin, daß man dem Muͤndel die noͤthigen Huͤlfsmittel zur Erlernung eines Handwerks verſchaffe. Hiedurch iſt jedoch nichts an dem geaͤndert, was etwa auf einen ſolchen Fall iſt aus⸗ bedungen worden.
370. In allen Faͤllen muß der freiwillige Vormund ſich uͤber die Guͤter des Muͤndels berechnen, deren Ver⸗ waltung er etwa gehabt hat.
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