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freiwilliger Vormund werden, in ſo weit er uͤber fuͤnfzig Jahre alt, und ohne Kinder oder eheliche Abkommen iſt. Er muß hiezu die Einwilligung der Eltern des Kindes, oder des Letztlebenden von ihnen, oder, in Ermangelung derſelben, eines Familienrathes einholen. Wenn aber das Kind keine bekannte Verwandten hat: ſo muß er die Ein⸗ willigung der Verwalter des oͤffentlichen Hauſes, worin es aufgenommen worden, oder der Municipalitaͤt des Orts, wo es ſich aufhaͤlt, einholen.
362. Ein Ehegenoſſe kann nicht freiwilliger Vormund werden, als mit Einwilligung des andern Ehegenoſſen.
363. Der Friedensrichter des Ortes, wo das Kind wohnt, faßt uͤber das, was in Hinſicht auf die freiwillige Vormundſchaft gegenſeitig gefodert und bewilligt wird, ein Protokoll ab.
364. Dieſe Vormundſchaft kann nicht Statt haben, als zu Gunſten von Kindern, die weniger als fuͤnfzehn Jahre alt ſind.
Sie hat zur nothwendigen Folge die Verbindlichkeit, das Muͤndel zu ernaͤhren, zu erziehen, und es in den Stand zu ſetzen, ſeinen Unterhalt zu verdienen; anderer beſondern Verbindlichkeiten nicht zu gedenken, die dabei koͤnnen aus⸗ bedungen werden, und ihre voͤllige Kraft haben.
365. Wenn das Muͤndel Vermoͤgen beſitzt, und wenn es vorher ſchon unter Vormundſchaft war: ſo geht die Verwaltung ſeines Vermoͤgens, ſo wie ſeiner Perſon, auf
den freiwilligen Vormund uͤber. Jedoch kann dieſer die
Erziehungskoſten nicht aus den Einkuͤnften des Muͤndels
nehmen. 366. Wenn fuͤnf volle Jahre nach Uebernahme der Vormundſchaft der freiwillige Vormund vorſieht, daß er
ſterben werde, ehe ſein Muͤndel großjaͤhrig iſt; ſo kann er
es durch eine letztwillige Verordnung an Kindesſtatt an⸗
im Art. 364 angefuͤhrten, und mithin das Kind, ſo der ge⸗ genwaͤrtigen Sorge eines andern anvertraut iſt, auch fuͤr die Zukunft, beſonders wahrend ſeiner Minderjaͤhrigkeit, geſichert wird; daß ſie endlich das Verlangen und die Abſicht anzeigt, eine Annahme an Kindesſtatt vorzunehmen, und dieſelbe in mancher Hinſicht, wo nicht nothwendiger Weiſe vorbereitet, doch erleichtert.


