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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
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theil iſt abgeaͤndert, und die Annahme an Kin⸗ desſtatt hat mithin Statt, oder nicht Statt.

258. Jedes Urtheil des Berufungsgerichts, ſo eine Annahme an Kindesſtatt zulaͤßt, wird in der oͤffentlichen Sitzung ausgeſprochen, und an den Orten und ſo vielmal angeheftet, als das Gericht fuͤr dienlich erachtet.

3359. In den drei Monaten nach dieſem Urtheil wird die Annahme an Kindesſtatt in das Regiſter des Civil⸗ ſtandes des Orts eingeſchrieben, wo der Annehmende wohn⸗ haft iſt.

Die Einſchreibung geſchieht auf das Geſuch eines der beiden Theile. Sie kann aber nicht geſchehen, als auf Anſicht einer in der gehoͤrigen Form abgefaßten Ausfer⸗ tigung des vom Berufungsgericht erlaſſenen Urtheils, und die Annahme bleibt ohne Wirkung, wenn ſie in dieſer Friſt nicht eingeſchrieben wird.

360. Wenn der Annehmende zu ſterben kaͤme, nach⸗ dem die Acte, welche den Willen des Annehmenden, den Annahmevertrag einzugehn, beurkundet, ſchon vom Frie⸗ densrichter aufgenommen, und vor Gericht gebracht worden, und bevor dieſe endlich daruͤber geſprochen ha⸗ ben: ſo wird das Verfahren fortgeſetzt, und die Annahme an Kindesſtatt zugelaſſen, in ſo weit es uͤbrigens angeht.

Es ſteht den Erben des Annehmenden frei, dem Staats⸗Prokurator jede dienliche Denkſchrift und Bemer⸗ kung zu uͤberreichen, wenn ſie glauben, daß die Annahme nicht zulaͤßig ſey.

Zweites Eapitel. Von der freiwilligen Vormundſchaft*).

Art. 361. Wer einen noch minderjaͤhrigen Menſchen auf eine geſetzmaͤßige Art an ſich feſſeln will, kann ſein

*) Tutelle officieuse. Das Weſen dieſer neuen Vormundſchaft beſteht hauptſaͤchlich darin, daß ſie freiwillig iſt, und nicht nothwendig, wie ſonſtige Vormundſchaften, wovon man ſich nur aus geſetzlichen Gruͤnden losſagen kann; daß aber auch eben deswegen der freiwillige Vormund, ſchon durch Schließung des Vertrags, groͤßere Verbindlichkeiten auf ſich nimmt, z. B. die