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Zwiſchen den angenommenen Kindern des naͤmlichen Menſchen;
Zwiſchen dem Angenommenen und den Kindern, die der Annehmende nachher noch bekommen koͤnnte;
Zwiſchen dem Angenommenen und dem Ehegenoſſen des Annehmenden, und umgekehrt zwiſchen dem Annehmen⸗ den und dem Ehegenoſſen des Angenommenen.
349. Auch nach der Annahme beſteht die natuͤrliche Verbindlichkeit zwiſchen dem Angenommenen und ſeinen Eltern, ſich wechſelſeitig, und in den durch das Geſetz be⸗ ſtimmten Faͤllen, den Unterhalt zu reichen, und dieſe wech⸗ ſelſeitige Verbindlichkeit wird durch die Annahme auf den Annehmenden und den Angenommenen ausgedehnt.
350. Der Angenommene erlangt kein Erbfolgerecht auf die Guͤter der Verwandten des Annehmenden; aber auf die Verlaſſenſchaft des Annehmenden ſelbſt hat er die naͤmlichen Rechte, wie ſonſt jedes in der Ehe geborne Kind; und er hat dieſe Rechte ſelbſt dann, wenn dergleichen, in der Ehe, aber nach der Annahme, geborne Kinder vor⸗ handen waͤren.
351. Wenn der Angenommene ohne rechtmäßige Ab⸗ koͤmmlinge ſtirbt: ſo fallen die Gegenſtaͤnde, die er vom Annehmenden entweder zum Geſchenk, oder auch aus deſ⸗ ſen Verlaſſenſchaft erhalten hat, an den Annehmenden oder ſeine Abkoͤmmlinge zuruͤck. Nur muͤſſen jene Gegenſtaͤnde zur Zeit, wo der Angenommene ſtirbt, noch wirklich(in natura) vorhanden ſeyn, und die, welche ſie erhalten auch zur Tilgung ſeiner Schulden beikragen. Alles dies ohne Nachtheil der Rechte, die ein Dritter darauf haben koͤnnte.
Was hienach von den Guͤtern des Angenommenen uͤbrig bleibt, gehoͤrt ſeinen eigenen Verwandten; und dieſe ſchließen jederzeit alle Erben des Annehmenden, die nicht ſeine Abkoͤmmlinge ſind, aus, ſelbſt wenn es auf Gegen⸗ ide ankoͤmmt, die in gegenwaͤrtigem Artikel aufgefuͤhrt ind.
352. Wenn bei Lebzeiten des Annehmenden, und nach dem Tode des Angenommenen, des Letztern hinterlaſ⸗ ſene Kinder oder Abkoͤmmlinge ſelbſt ſterben, ohne Nach⸗ kommen zu hinterlaſſen: ſo erbt der Annehmende die von


