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fuͤnfzig Jahre alt ſind; wenn ſie zur Zeit der Annahme keine Kinder noch rechtmaͤßige Abkoͤmmlinge haben, und wenn ſie wenigſtens fuͤnfzehn Jahre aͤlter ſind, als die Perſonen, die ſie an Kindesſtatt annehmen wollen.
344. Niemand kann von mehreren Perſonen zugleich an Kindesſtatt angenommen werden, die Annehmenden ſeyen denn zwei Eheleute.
Den Fall des Art. 366 ausgenommen, kann kein Che⸗ genoſſe an Kindesſtatt annehmen, als mit Bewilligung des
andern Ehegenoſſen.
345. An Kindesſtatt kann nur ausgenommen werden derjenige, den der Annehmende waͤhrend ſeiner(des An⸗ zunehmenden) Minderjaͤhrigkeit, und wenigſtens ſechs Jah⸗ re hindurch, unterſtuͤtzt, und in ſeine ununterbrochene Ob⸗ ſorge genommen, oder derjenige, der dem Annehmenden das Leben entweder in einem Gefecht gerettet hat, oder auch dadurch, daß er ihn den Flammen oder den Wellen entriß.
In dieſem zweiten Falle iſt es genug, daß der An⸗ nehmende großjaͤhrig, aͤlter als der Anzunehmende, ohne Kinder oder rechtmaͤßige Abkoͤmmlinge ſey; und, wenn er verheirathet iſt, daß der andere Ehegenoſſe in die Annah⸗ me einwillige.
346. In keinem Falle kann die Annahme an Kin⸗ desſtatt vor der Großjaͤhrigkeit des Anzunehmenden ge⸗ ſchehen. Wenn der Anzunehmende ſeine Eltern, oder ei⸗ nen von beiden, noch hat, und noch nicht volle fuͤnfund⸗ zwanzig Jahre alt iſt: ſo muß er den Beweis liefern, daß ſeine Eltern, oder der Ueberlebende, in die Annahme eingewilligt haben. Iſt er aber mehr als fuͤnfundzwanzig alt, ſo muß er ſie um Rath fragen.
347. Durch die Annahme bekommt der Angenomme⸗ ne den Namen des Annehmenden, ſo jedoch, daß derſelbe zu dem eigenen Namen des Angenommenen geſetzt werde.
348. Der Angenommene bleibt in ſeiner erſten na⸗ tuͤrlichen Familie, und behaͤlt darin alle ſeine Rechte. Je⸗ doch iſt die Ehe verboten zwiſchen dem Annehmenden, dem Angenommenen und ſeinen Abkoͤmmlingen;


