Im Fall einer Entfuͤhrung kann der Entfuͤhrer, wenn es die intereſſirten Theile verlangen, als Vater des Kin⸗ des erklaͤrt werden, in ſo fern der Zeitpunkt der Entfuͤh⸗ rung mit dem Zeitpunkte der Empfaͤngniß zuſammentrift.
341. Die Nachforſchung der Mutterſchaft iſt erlaubt.
Das Kind, ſo eine Perſon als Mutter in Anſpruch nimmt, muß beweiſen, daß es und das Kind, womit ſie niedergekommen iſt, eine und die naͤmliche Perſon ſind.
Es kann nur dann zugelaſſen werden, dieſen Beweis durch Zeugen zu liefern, wenn es bereits den Anfang ei⸗ nes ſchriftlichen Beweiſes hat.
342. In den Faͤllen, wo gemaͤß dem Art. 335 die Anerkennung nicht zulaͤſſig iſt, kann auch ein Kind zu der Nachforſchung nicht zugelaſſen werden, ſie mag nun die Vaterſchaft oder die Mutterſchaft beweiſen ſollen.
Achter Titel).
Von der Annahme an Kindesſtatt, und der freiwilli⸗ gen Vormundſchaft.
Erſtes Capitel. Von der Annahme an Kindesſtatt**).
Erſter Abſchnitt.
Von der Annahme an Kindesſtatt und ihren Wirkun⸗ gen.
Art. 343. Die Annahme an Kindesſtatt iſt Perſonen bei⸗ derlei Geſchlechts nur dann erlaubt, wenn ſie mehr als
darf blos durch die eigene Anerkennung des Vaters bewieſen werden, und dieſe Anerkennung muß noch dazu in der Geburts⸗ acte oder in einer authentiſchen Schrift geſchehen ſeyn. Zur Beruhigung der Familien erlaubt das Geſetz keine andern Be⸗ weiſe, keine Nachforſchungen der Vaterſchaft. Die einzige Aus⸗ nahme von dieſer allgemeinen Regel enthaͤlt dieſer Artikel.
*) Geſetz vom 2. Germinal 11. J.(23. März 1803. Promulg. den 12.(2. April 1803).
*) Adoption.


