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332. Die Legitimation kann ſelbſt zu Gunſten von Kindern geſchehen, die verlebt ſind und Abkoͤmmlinge nach⸗ gelaſſen haben, und in dieſem Falle gereicht ſie dieſen Ab⸗ koͤmmlingen zum Nutzen.
333. Kinder, welche durch nachfolgende Verheira⸗ thung die Rechte ehelicher Geburt erlangt haben, genießen die naͤmlichen Rechte, welche ſie wuͤrden genoſſen haben, wenn ſie in dieſer Ehe erzeugt waͤren.
Zweiter Abſchnitt. Von Anerkennung unehelicher Kinder.
Art. 334. Wenn die Anerkennung eines unehelichen Kindes nicht in ſeiner Geburtsacte geſchehen iſt: ſo muß ſie durch eine authentiſche Acte geſchehen.
335. Eine ſolche Anerkennung kann aber nicht Statt haben zu Gunſten eines aus Blutſchande oder Ehebruch gezeugten Kindes.
336. Eine Anerkennung, die der Vater thut, ohne daß er die Mutter anzeigt, und ohne das Geſtaͤndniß der⸗ ſelben, hat keine Wirkung als in Ruͤckſicht auf den Vater.
337. Wenn ein Ehegenoſſe waͤhrend der Ehe ein uneheliches Kind anerkennt, das er vor ſeiner gegenwaͤr⸗ tigen Ehe mit einem andern, als ſeinem jetzigen Ehege⸗ noſſen gezeugt hat: ſo kann dieſe Anerkennung weder ſei⸗ nem jetzigen Ehegenoſſen, noch den Kindern der jetzt be⸗ ſtehenden Ehe nachtheilig werden.
Sie erhaͤlt aber ihre Wirkung nach Aufloͤſung dieſer Ehe, wenn aus derſelben keine Kinder mehr vorhanden ſind.
338. Ein uneheliches Kind, wenn es ſchon anerkannt iſt, kann die Rechte eines ehelichen Kindes nicht in An⸗ ſpruch nehmen. Die Rechte der unehelichen Kinder wer⸗ den im Titel von der Erbfolge regulirt.
339. Allen, deren Vortheil dabei obwaltet, ſteht es frei, jede Anerkennung, die vom Vater oder der Mutter herruͤhrt, ſo wie jeden Anſpruch, den das Kind macht, anzufechten.
340. Die Nachforſchung der Vaterſchaft iſt verboten*).
*) Daß jemand Vater(eines außerehelichen Kindes) ſey, kann ünd


