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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
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dertſten Tage an bis auf den hundertachtzigſten Tag vor der Geburt des Kindes verlaufen iſt, in der phyſiſchen Unmoͤglichkeit war, ſeiner Frau beizuwohnen; dieſe Un⸗ moͤglichkeit mag ſich nun gruͤnden auf Entfernung, oder auf irgend ein anderes Ereigniß.

313. Der Mann kann das Kind nicht ableugnen un⸗ ter dem Vorwande ſeines natuͤrlichen Unvermoͤgens; er kann es ſelbſt wegen Ehebruches nicht ableugnen, es ſey denn, daß man ihm die Geburt verhehlt habe, und in die⸗ ſem Falle iſt es ihm erlaubt, alle Thatſachen vorzubrin⸗ gen, die beweiſen koͤnnen, daß er der Vater des Kindes nicht iſt.

314. Iſt ein Kind vor dem hundert achtzigſten Tage nach der Trauung geboren, ſo kann der Ehemann es ab⸗ leugnen. Er kann es aber aus dieſer Urſache nicht mehr ableugnen in folgenden Faͤllen:

ſtens, wenn ihm die Schwangerſchaft vor der Trau⸗ ung bekannt wae;

2tens, wenn er bei der Geburtsacte zugegen war, und wenn dieſe Acte von ihm unterzeichnet iſt, oder die Erklaͤrung enthaͤlt, daß er nicht unterzeichnen kann;

3Ztens, wenn das Kind nicht fuͤr lebensfaͤhig erklaͤrt wird*. 315. Wird ein Kind dreihundert Tage nach Aufloͤſung der Ehe geboren: ſo kann ſeine Rechtmaͤßigkeit angefochten werden.

316. In den verſchiedenen Faͤllen, wo es dem Ehe⸗ mann erlaubt iſt, gegen die Rechtmaͤßigkeit eines Kindes einzukommen, muß er dies in einem Monate thun, in ſo weit er ſich an dem Orte befindet, wo das Kind geboren worden.

In zwei Monaten muß er einkommen, wenn er zur Zeit der Geburt abweſend war;

*) Das Kind lebte im Mutterleibe. Dieſe Art von Leben kann ei⸗ ne unbeſtimmte Tagezahl hindurch waͤhren, ohne daß es darum moͤglich ſey, daß es auch fortlebe; und dieſe Moͤglichkeit, die gewoͤhnliche Lebenszeit zu leben, iſt es, was man unter dem Ausdruck lebensfaͤhig(viable) ſeyn, verſteht.

Die Frage, ob ein Kind lebensfähig ſey, haben natuͤrlicher Weiſe Kunſtverſtaͤndige zu entſcheiden.