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304. Die Aufloͤſung der Ehe durch eine gerichtlich zugelaſſene Scheidung hat nie zur Folge, daß die aus der aufgeloͤßten Ehe gebornen Kinder jene Vortheile verlieren, die ihnen zukommen, vermoͤge der Geſetze oder vermoͤge der Ehevertraͤge ihrer Eltern. Aber die Rechte der Kin⸗ der werden deswegen nicht durch die Eheſcheidung faͤllig, ſondern ſie werden auf die naͤmliche Art und in den naͤm⸗ lichen Umſtaͤnden faͤllig, wie ſie auch faͤllig geworden waͤ⸗ ren, wenn keine Eheſcheidung ſtatt gehabt haͤtte.
305. Wenn aber die Ehe durch beiderſeitige Ein⸗ willigung aufgeloͤßt worden iſt, ſo gehoͤrt die Haͤlfte der Guͤter beider Eheleute mit vollem Rechte eigenthuͤmlich den Kindern zu, welche aus ihrer Ehe entſtanden ſind; und zwar gehoͤrt ſie ihnen zu von jenem Tage an, wo die Eltern ihre erſte Erklaͤrung thaten. Demungeachtet behal⸗ ten die Eltern den Genuß jener Haͤlfte bis zur Großjaͤh⸗ rigkeit ihrer Kinder; wogegen ſie verbunden ſind fuͤr die Nahrung, den Unter halt und die Erziehung derſelben zu ſorgen, nach Vermoͤgen und Stand. Alles dies gilt un⸗ beſchadet ſonſtiger Vortheile, welche beſagten Kindern etwa durch Ehevertraͤge ihrer Eltern zugeſichert ſeyn koͤnnten.
Funftes Capitel. Von der Scheidung von Bett und Tiſch.
Art, 306. In allen Faͤllen, wo eine Klage auf Eheſchei⸗ dung aus beſtimmter Urſache Statt hat, ſteht es den Ehe⸗ leuten frei, die bloße Scheidung von Bett und Tiſch zu fodern.
307. Die Klage um Scheidung von Bett und Tiſch wird angehoben, eingeleitet und abgeurtheilt, wie je— de andere buͤrgerliche Klage; ſie kann aber nie eine Folge der beiderſeitigen Einwilligung ſeyn.
308. Wenn die Scheidung von Bett und Tiſch darum gegen die Frau ausgeſprochen wird, weil ſie Ehe⸗ bruch begangen hat: ſo wird ſie im naͤmlichen Urtheil und auf Antrag des oͤffentlichen Miniſteriums zur Ein⸗ ſperrung in ein Zuchthaus verurtheilt. Die Ein⸗ ſperrung geſchieht auf beſtimmte Zeit, und kann nicht unter
drei Monaten ſeyn, und nicht uͤber zwei Jahre gehen.


