auf den Antrag des oͤffentlichen Miniſteriums zur Einſper⸗ rung in ein Zuchthaus verurtheilt. Die Einſperrung geſchieht, auf beſtimmte Zeit, und kann nicht unter drei Monaten ſeyn, und nicht uͤber zwei Jahre gehen.
299. Die Eheſcheidung mag erfolgt ſeyn, aus wel⸗ cher Urſache ſie wolle, der Gatte, wogegen ſie iſt zugelaſ⸗ ſen worden, verliert alle Vortheile, welche ihm der andere Gatte, entweder im Heirathsvertrage, oder auch nachvoll⸗ zogener Ehe zugeſtanden hatte. Ausgenommen iſt hievon der Fall, wo die Eheſcheidung eine Folge beiderſeitiger Einwilligung war.
300. Der Ehegenoſſe, der die Eheſcheidung erwirkt hat, behaͤlt alle ihm vom Gegentheil zugeſtandenen Vor⸗ theile, wenn ſie ſchon wechſelſeitig ausbedungen waren, und obſchon die Wechſelſeitigkeit nicht Statt hat.
301. In folgenden zwei Faͤllen kann das Gericht dem Ehegenoſſen, der die Eheſcheidung erwirkt hat, einen Verpflegungsgehalt geſtatten, der aus dem Vermoͤgen des andern Ehegenoſſen genommen wird; wenn naͤmlich die Eheleute ſich keine Vortheile ausbedungen haben, oder, wenn die Vortheile, die ſie ausbedungen haben, zum Un⸗ terhalt des klagenden Ehegenoſſen nicht hinlaͤnglich zu ſeyn ſcheinen. Der Verpflegungsgehalt darf aber in keinem Falle ein Drittheil der Einkuͤnfte des andern Ehegenoſſen uͤberſteigen, und er kann zuruͤckgenommen werden, ſobald er nicht mehr nothwendig iſt.
302. Die Kinder werden dem Ehegenoſſen anvertraut, der die Scheidung erwirkt hat. Wenn jedoch die Familie, oder der Staats⸗Prokurator es begehrt; ſo kann das Ge⸗ richt befehlen, daß zu ihrem groͤßern Nutzen die Kinder entweder alle, oder einige von ihnen, der Sorge und Auf⸗ ſicht des andern Ehegenoſſen, oder auch einer dritten Per⸗ ſon anvertraut werden ſollen.
303. Die Eltern behalten beiderſeitig das Recht, uͤber den Unterhalt und die Erziehung ihrer Kinder zu wachen, ohne Unterſchied der Perſon, der dieſelben anvertraut ſind Nicht minder ſind ſie verbunden, zur Unterhaltung und Erziehung ihrer Kinder beizutragen nach Verhaͤltniß ihres Vermoͤgens.
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