legt ihnen alle Folgen vor Augen, die ihr Schritt nach ſich zieht.
283. Beſtehen die Eheleute auf ihrem Entſchluß, ſo ertheilt der Richter ihnen eine Urkunde des Inhalts, daß ſie beiderſeitig in die Eheſcheidung willigen und ſie fodern; und nun muͤſſen ſie auf der Stelle, außer den in den Art. 279 und 280 bemerkten Stuͤcken, noch folgende vorzeigen und in die Haͤnde der Notare uͤberliefern, naͤmlich:
1ſtens, ihre Geburts- und Trauungsſcheine;
2tens, die Geburts⸗ und Sterbſcheine aller aus ihrer Verbindung entſproſſenen Kinder;
ztens, die authentiſche Erklaͤrung ihrer Eltern oder ſonſtigen aufſteigenden noch lebenden Verwandten, des Inhalts: daß ſie, aus ihnen bekannten Ur⸗ ſachen, einem ſolchen, oder einer ſolchen, ihrem Sohne oder ihrer Tochter, ihrem Enkel oder ih⸗ rer Enkelin, verheirathet mit einem ſolchen oder einer ſolchen, erlauben, die Eheſcheidung zu fo⸗ dern und darin zu willigen. Die Eltern und Großeltern werden ſo lange fuͤr lebend gehalten, bis die Scheine beigebracht werden, die ihren Tod beurkunden.
284. Ueber den ganzen Hergang, uͤber alles was zu⸗ folge der vorhergehenden Artikel iſt geſagt und gethan wor⸗ den, ſetzen die Notare einen umſtaͤndlichen Aufſatz auf. Die Urſchrift oder das Original davon bleibt dem aͤlteſten der beiden Notare, nicht minder die aufgelegten Stuͤcke, welche dem erzaͤhlenden Aufſatz angehaͤngt bleiben. In dem letztern wird noch uͤberdies des Umſtandes erwaͤhnt, daß der Frau iſt bedeutet worden, ſich innerhalb vierundzwanzig Stunden in das Haus zu begeben, woruͤber ſie mit ihrem Manne uͤbereingekommen iſt, und darin wohnen zu bleiben bis zum
Ausſpruch der Eheſcheidung.
285. Iſt nun die Erklaͤrung auf obige Art geſchehen, ſo wird ſie in den erſten fuͤnfzehn Tagen des folgenden vierten, ſiebenten und zehnten Monats allemal erneut, und dabei werden die naͤmlichen Feierlichkeiten beobachtet. Bei⸗ de Theile ſind gehalten, jedesmal durch eine öffentliche Ac⸗ te zu beweiſen, daß ihre Eltern oder andere noch lebende aufſteigende Verwandten auf ihrem erſten Entſchluſſe beſte⸗


