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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
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278. In keinem Falle iſt die beiderſeitige Einwilligung

der Eheleute allein hinreichend; ſondern ſie muß gutgeheiſſen

ſeyn von ihren beiden Eltern, oder andern noch lebenden

aufſteigenden Verwandten, nach Anleitung und Vorſchrift des 150. Art. unter dem Titel von der Ehe.

279. Sobald die Eheleute entſchloſſen ſind, die Ehe⸗ ſcheidung durch beiderſeitige Einwilligung zu bewirken, ſo muͤſſen ſie vor allem ihre bewegliche und unbewegliche Habe ſchaͤtzen, und daruͤber ein Verzeichniß anfertigen laſſen, und ihre gegenſeitigen Rechte reguliren oder ins Gleiche bringen.

Ueber die letztern bleibt es ihnen aber unbenommen, ſich zu

vergleichen.

280. Ferner muͤſſen ſie ſchriftlich beurkunden, daß und wie ſie uͤber die drei folgenden Punkte uͤbereingekommen ſind, naͤmlich:

lſtens, wem die Kinder aus ihrer bisherigen Verbin⸗ dung anvertraut werden ſollen, ſowohl von nun an bis zur ausgemachten Sache, oder waͤhrend der Probezeit, als nach ausgeſprochener Eheſcheidung;

2tens, in welchem Hauſe die Frau waͤhrend der Pro⸗ bezeit, oder bis zur ausgemachten Sache, ſich auf⸗ halten muͤſſe;

3tens, welche Summen der Mann, waͤhrend der naͤm⸗ lichen Zeit, der Frau zahlen muͤſſe, im Falle ſie nicht ihren Beduͤrfniſſen angemeſſene Einkuͤnfte hat.

281. Die Cheleute verfuͤgen ſich zuſammen und per⸗ ſoͤnlich vor dem Praͤſidenten des Civilgerichts ihres Bezirks, oder vor den Richter, der ſeine Stelle vertritt, und erklaͤren ihm ihren Willen in Gegenwart von zwei Notaren, die ſie ebenfalls mitgebracht haben.

282. Der Richter nimmt die beiden Eheleute zuſam⸗ men, und dann auch jeden insbeſondere, aber immer in Gegenwart der zwei Notare, vor, und gibt ihnen die ge⸗ eigneten Ermahnungen; er ſtellt ihnen alles vor, was er in einem ſolchen Falle fuͤr zweckdienlich erachtet, verlieſt ihnen das 4te Capitel des gegenwaͤrtigen Titels, welches die Wirkungen der Eheſcheidung regulirt, und entwickelt und