bewieſen werde, daß eins und das andere zum Rachtheil der Rechte der Gattinn geſchehen iſt.
Dritter Abſchnitt.
Von den Einreden, die dahin zielen, den Eingang der Klage auf Eheſcheidung aus beſtimmtes urſache zu hindern.
Art. 272. Die Klage auf Eheſcheidung iſt erloſchen durch die Verſoͤhnung der Eheleute; und es kommt hiebei nicht darauf an, ob die Verſoͤhnung Statt gehabt nach den Vorfaͤllen, welche dieſe Klage ſonſt begruͤndet haͤtten, oder erſt nach angehobener Klage auf Eheſcheidung.
273. In beiden Fäͤllen wird erklaͤrt, daß der Klaͤger mit ſeiner Klage nicht koͤnne angenommen werden. Er kann demungeachtet eine neue Klage anheben, wenn ſeit der Ver⸗ ſoͤhnung eine neue Urſache eingetreten iſt, und in dieſem Falle kann er ſich der vorigen Urſache als Mittel bedie⸗ nen, um ſeine neue Klage deſto mehr zu begruͤnden.
274. Laͤugnet der Klaͤger auf Eheſcheidung, daß eine Verſoͤhnung ſtatt gehabt habe, ſo beweiſt der Beklagte ſein An⸗ geben entweder durch Schriften oder durch Zeugen, und zwar in der Form, welche im erſten Abſchnitt des gegen⸗ waͤrtigen Capitels vorgeſchrieben iſt.
Drittes Capitel.
Von der Eheſcheidung durch beiderſeitige Einwilligung.
Art. 275. Die beiderſeitige Einwilligung der Eheleute wird nicht angenommen, wenn der Mann weniger als fuͤnf⸗ undzwanzig Jahre oder die Frau weniger als einund⸗ zwanzig alt iſt.
276. Die beiderſeitige Einwilligung wird nicht ange⸗ nommen, wenn die Ehe nicht zwei volle Jahre beſtanden hat.
277. Sie kann nicht mehr angenommen werden, wenn die Ehe zwanzig Jahre lang beſtanden hat, oder wenn die Frau fuͤnfundvierzig Jahre alt iſt.


