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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
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oder Beklagter. Jedoch kann das Gericht zum groͤßern

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Vortheil der Kinder anders verfuͤgen, und zwar auf den Antrag der Mutter, oder der Familie, oder auch des Staats⸗Prokurators.

268. So lange der Prozeß dauert, kann die Frau

aus dem Hauſe ihres Mannes gehen, und einen Nahrungs⸗

gehalt fodern, der dem Vermoͤgen deſſelben angemeſſen iſt. Sie hat dieſe Befugniß, ſie mag nun Klaͤgerin auf Ehe⸗ ſcheidung oder Beklagte ſeyn. Das Gericht weiſt das Haus an, worin die Frau zu wohnen gehalten iſt; es be⸗ ſtimmt ebenfalls, nach Befinden, den Nahrungsgehalt, den ihr der Mann entrichten muß.

269. Die Frau muß darthun, daß ſie in dem ihr angewieſenen Hauſe wohnt, ſo oft ſie dazu aufgefodert wird. Beweiſet ſie es nicht, ſo kann der Mann ihr den Kahrungsgehalt verweigern. Er kann ſogar in dieſem Falle, wenn die Frau Klaͤgerin auf Eheſcheidung iſt, eine Erklaͤrung bewirken, daß ſie mit ihrer Klage ferner nicht anzuhoͤren ſey.

270. Um ihre Rechte zu ſichern, kann die Frau, wenn ſie in der Guͤtergemeinſchaft lebt, die Anlegung der Siegel auf die beweglichen Effecten der Gemeinſchaft fo⸗ dern. Sie kann dies nach Erlaſſung des Befehls, deſſen der Art. 238 erwaͤhnt, der Prozes mag uͤbrigens gedie⸗ hen ſeyn, wohin er wolle, und ohne Unterſchied, ob die Frau Klaͤgerin auf Eheſcheidung oder Beklagte iſt. Bei Abnehmung der Siegel muß zugleich ein Verzeichniß der Guͤter*) mit ihrer Schaͤtzung verfertiget werden, und kann die Abnehmung nur unter dieſer Bedingung geſchehen. Ferner muß ſich der Mann dabei verbindlich machen, die verzeichneten Gegenſtaͤnde vorzuzeigen, oder als gerichtli⸗ cher Verwahrer fuͤr ihren Werth zu haften.

271. Wenn der Mann, nach Erlaſſung des Befehls, deſſen der Art. 238 erwaͤhnt, eine Verbindlichkeit uͤbernom⸗ men hat, welche der Guͤtergemeinſchaft laͤſtig iſt, oder wenn er nach jenem Zeitpunkt unbewegliche Guͤter veraͤußert hat, welche zur Gemeinſchaft gehoͤren: ſo wird eins wie das andere fuͤr nichtig erklaͤrt, vorausgeſetzt jedoch, daß

*) Inventaire.