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hen; aber ſie ſind nicht verbunden, die Auflegung irgend einer andern Acte zu wiederholen.
286. Ein volles Jahr nach der erſten Erklaͤrung, und zwar in den erſten fuͤnfzehn Tagen nach dem Tage, wo jenes Jahr verfloſſen iſt, verfuͤgen ſich die Eheleute zuſammen und perſoͤnlich vor den Praͤſidenten des Gerichts, oder den Richter, der ſein Amt verſieht. Jeder von ihnen laͤßt ſich von zwei Freunden begleiten, die wenigſtens fuͤnf⸗ zig Jahre alt, und Notable in ihrem Bezirk ſeyn muͤſſen. Sie uͤberreichen dem Richter die Ausfertigung in gehori⸗ ger Form, ſowohl von den vier Aufſaͤtzen uͤber ihre beider⸗ ſeitige Einwilligung, als von allen Acten, die denſelben angehaͤngt ſind, und fodern von ihm die Zulaſſung der Eheſcheidung, jeder insbeſondere, und dennoch einer in des andern Gegenwart, und in Beiſeyn der Notare.
287. Die Richter und die Begleiter der Eheleute ma⸗ chen nun dieſen die geeigneten Vorſtellungen; und behar⸗ ren ſie dennoch auf ihre Forderung, ſo wird ihnen hie⸗ von eine Acte oder Beſcheinigung zugeſtellt. Das naͤmli⸗ che geſchieht ruͤckſichtlich der Beweisſtuͤcke, die ſie uͤberge⸗ ben haben. Der Gerichtſchreiber des Tribunals verfertigt uͤber den ganzen Hergang einen erzaͤhlenden Aufſatz, und dieſen unterzeichnen ſowohl die beiden Eheleute, als die vier Freunde, der Richter und der Gerichtſchreiber. Koͤnnen aber die Eheleute nicht unterzeichnen, oder ſind ſie darin unerfahren, ſo wird dies bemerkt.
288. Unter den obigen erzaͤhlenden Aufſatz oder das Protocoll, ſchreibt der Richter ſogleich ſeinen Befehl, des Inhalts, daß uͤber das ganze von ihm an das Ge⸗ richt in dem Rathzimmer berichtet werden ſolle, und zwar auf den ſchriftlichen Antrag des Staats⸗Procurators, dem zu dieſem Ende der Gerichtſchreiber die Schriften zuſtellt.
289. Wenn der Staats⸗Procurator dahin antraͤgt,
daß die Eheſcheidung angenommen werde, ſo faßt er ſeinen
Antrag alſo ab: das Geſetz erlaubt(die Eheſchei⸗ dung) widrigenfalls faßt er ihn alſo ab: das Geſetz iſt dawider. Den erſten geſtattenden Antrag gibt er nur dann, wenn folgende vereinte Umſtaͤnde zuſammentreten. Der Mann mußte fuͤnfundzwanzig, und die Frau ein⸗ undzwanzig Jahre alt ſeyn, als ſie ihre erſte Erklaͤrung thaten; ſie mußten zur Zeit jener Erklärung zwei Jahre


