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Handel ihres Mannes bloß im Kleinen verkauft; ſondern dann nur, wenn ſie ein abgeſondertes Geſchaͤft hat.
221. Die Frau, ſelbſt wenn ſie großjaͤhrig iſt, kann nicht vor Gericht ſtehen oder einen Vertrag ſchließen, wenn der Mann zu einer ſchaͤndenden Strafe oder zu einer Lei⸗ besſtrafe, auch nur wegen Nichterſcheinung, verurtheilt iſt, und ſo lange die Strafe dauert; ſondern ſie muß die Ermaͤch⸗ tigung des Richters einholen, welcher dieſelbe in dieſem Falle geben kann, ohne daß der Mann vorher waͤre gehoͤrt oder vorgerufen worden. 3
222. Wenn der Mann abweſend, oder der eigenen Verwaltung ſeiner Guͤter beraubt iſt, ſo kann der Richter, mit Erkenntniß der Sache, die Frau ermaͤchtigen, entweder vor Gericht zu ſtehen, oder Vertraͤge zu ſchließen.
223. Jede allgemeine Ermaͤchtigung, ſelbſt wenn ſie im Ehekontracte ausbedungen waͤre, iſt nur in ſo weit guͤl⸗ tig, als ſie die Verwaltung der Guͤter der Frau zum Gegen⸗ ſtande hat.
224. Wenn der Mann minderjaͤhrig iſt, ſo iſt die Ge⸗ nehmigung des Richters noͤthig, die Frau mag nun rechten, oder einen Vertrag eingehen wollen.
225. Nur der Mann, die Frau, oder ihre Erben koͤn⸗ nen ſich auf eine Unguͤltigkeit berufen, die daraus entſpringt, daß keine Genehmigung vorhanden war.
226. Die Frau kann letztwillige Verordnungen machen ohne die Ermaͤchtigung ihres Mannes.
Siebentes Capitel. Von Aufloͤſung der Ehe.
Art. 227. Die Ehe wird aufgeloͤſt,
lſtens, durch den Tod eines Ehegenoſſen;
2tens, durch eine geſetzmaͤßig ausgeſprochene Ehe⸗ ſcheidung;
3tens, durch ein rechtskraͤftig gewordenes Urtheil, ſo uͤber einen der Ehegenoſſen ergangen iſt, und den buͤrgerlichen Tod nach ſich zieht.
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