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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
66
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ſie aufzunehmen, und mit allem zu verſehen, was zu den Beduͤrfniſſen des Lebens noͤthig iſt, nach Vermoͤgen und Stand.

215. Die Frau kann nicht vor Gericht ſtehen, ohne Ermaͤchtigung ihres Mannes, ſelbſt dann nicht, wenn ſie einen oͤffentlichen Handel treibt, oder wenn ſie keine Guͤ⸗ tergemeinſchaft mit ihrem Manne hat, oder dieſelbe ge⸗ trennt iſt.

216. Die Ermaͤchtigung des Mannes iſt nicht noͤthig, wenn die Frau Beklagte in einem peinlichen Prozeſſe oder in einem Polizeiprozeſſe iſt. 1

217. Ohne den Beitritt des Mannes zu der desfalls abzufaſſenden Acte, oder ſeine ſchriftliche Einwilligung, kann die Frau nicht ſchenken, veraͤnßern, mit Hypotheke beſtricken, auf laͤſtige oder wohlthaͤtige Art erwerben*), auch dann nicht, wenn ſie nicht in Guͤtergemeinſchaft ſteht, oder dieſelbe getrennt iſt.

218. Weigert der Mann ſeiner Frau die Ermaͤch⸗ tigung zu rechten; ſo kann ſie der Richter geben.

219. Wenn der Mann ſich weigert, einzuwilligen, daß ſeine Frau irgend eine Acte anfertige oder anfertigen laſſe: ſo kann ſie denſelben geradezu vor das Gericht er⸗ ſter Inſtanz des Bezirks vorladen laſſen, worin ſie ihren gemeinſchaftlichen Wohnort haben und das Gericht kann ſodann ſeine Ermaͤchtigung geben oder verweigern, nach⸗ dem es den Mann vernommen, oder nachdem er in das Rathszimmer gehoͤrig abgeladen worden.

220. Die Fran kann, wenn ſie einen oͤffentlichen Han⸗ del treibt, Verbindlichkeiten uͤbernehmen in Hinſicht auf alles, was ihren Handel betrifft, ſelbſt ohne die Geneh⸗ migung ihres Mannes; und in dieſem Falle wird ihr Mann mit verbindlich, wenn unter ihnen eine Guͤterge⸗ meinſchaft beſteht.

Sie wird aber nicht als eine Frau betrachtet, die einen oͤffentlichen Handel treibt, wenn ſie die Waaren aus dem

*) Die Erwerbart heißt laͤſtig(onereux), wenn beide Theile ge⸗ genſeitige Verbindlichkeiten uͤbernehmen; wohlthaͤtig:(gratuit) iſt ſie hingegen, wenn nur ein Theil etwas zu Gunſten des andern zu geben, zu leiſten ꝛc. verpflichtet wird.