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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
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ben, jedoch nur in Gegenwart der Betheiligten und auf ihre Angabe.

8* 201. Eine Ehe, welche redlich oder auf guten Glauben) geſchloſſen worden, hat alle buͤrgerlichen Wir⸗ kungen, ſowohl in Ruͤckſicht auf die Eheleute, als in Ruͤck⸗ ſicht auf die Kinder, obſchon ſie fuͤr unguͤltig iſt erklaͤrt worden.

202. Iſt die Redlichkeit oder der gute Glaube nur auf Seiten eines Ehegenoſſen, ſo hat die Ehe die buͤrger⸗ lichen Wirkungen nur zu Gunſten des naͤmlichen Ehege⸗ noſſen, und der Kinder, die aus der Ehe entſtanden ſind.

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Funftes Eapit el.

Von den Verbindlichkeiten, welche aus der Ehe entſpringen.

Art. 203. Die Eheleute ſind verbunden, ihre Kinder zu ernaͤhren, zu unterhalten und zu erziehen*); ſie uͤber⸗ nehmen dieſe Verbindlichkeit bloß dadurch ſchon, daß ſie eine Ehe ſchließen.

204. Das Kind hat keine Klagen gegen ſeine Eltern, um eine eigene Einrichtung zu erhalten, ſie moͤge nun

durch Heirath oder auf jede andere Art geſchehen ſollen.

205. Die Kinder ſind ihren Eltern ſowohl, als an⸗ dern aufſteigenden Verwandten Nahrung ſchuldig, wenn ſie beduͤrftig ſind.

206. Eben ſo und in dem naͤmlichen Falle ſind die Schwiegerſoͤhne und Schwiegertoͤchter ſchuldig, ihre Schwie⸗ gereltern zu ernaͤhren. Dieſe Verbindlichkeit aber hoͤrt auf, 1ſtens, wenn die Schwiegermutter zu einer zweiten Ehe geſchritten iſt, 2tens, wenn ſowohl der Ehegenoſſe welcher die Verſchwaͤgerung veranlaßte, als die Kinder, welche aus ſeiner Verbindung mit den andern Ehegenoſſen entſproſſen ſind, verſtorben ſind.

*) De bonne foi.

**) Nahrung und unterhalt haben zum Gegenſtand die Erhaltung und das Wohlſeyn des Menſchen, die Crziehung ſeinen mora⸗ liſchen Vortheil.