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wenn er nicht eine Acte auflegt, die die Trauung beſchei⸗ nigt, und die in das Regiſter des Civilſtandes eingetragen iſt. Eine Ausnahme leidet jedoch dieſe Regel, wenn einer von den im Art. 46 unter dem Titel von den Acten des Civilſtandes beſtimmten Faͤllen eintritt.
195. Berufen ſich die angeblichen Eheleute gegenſeitig auf den Standesbeſitz: ſo kann dieſer Umſtand, wenn er auch wahr iſt, dieſelben nicht von der Verbindlichkeit be⸗ freien, die von dem Beamten des Civilſtandes abgefaßte Trauungsacte aufzulegen.
196. Iſt der Standesbeſitz wirklich vorhanden, und die von dem Beamten des Civilſtandes abgefaßte Trau⸗ ungsacte aufgelegt: ſo muͤſſen die Eheleute durchaus abge⸗ wieſen werden, wenn ſie etwa gegenſeitig darauf klagten, daß jene Acte fuͤr unguͤltig erklaͤrt werden moͤchte.
197. Wenn aber in dem Falle der Art. 194 und 195 Kinder von zwei Individuen vorhanden ſind, die oͤffentlich wie Mann und Weib gelebt haben, und beide bereits ver⸗ ſtorben ſind: ſo kann den Kindern die Eigenſchaft ehelicher Kinder nicht unter dem einzigen Vorwande ſtreitig gemacht werden, daß ſie die Trauungsacte nicht aufgelegt haben, ſo oft naͤmlich dieſe Eigenſchaft durch einen Standesbeſitz be⸗ wieſen iſt, dem die Geburtsacte nicht widerſpricht.
198. Ergibt ſich der Beweis einer geſetzlichen Vollzie⸗ hung der Ehe aus einem peinlichen Prozeſſe, ſo wird das Urtheil in die Regiſter des Civilſtandes eingetragen, und dieſe Eintragung hat ſodann zur Folge, der Ehe, vom Tage ihrer Schließung an gerechnet, alle buͤrgerlichen Wirkungen zuzuſichern, ſowohl in Ruͤckſicht auf die Eheleute ſelbſt, als in Ruͤckſicht auf die waͤhrend der Ehe gezeugten Kinder.
199. Wenn die Eheleute, oder nur einer von beiden geſtorben ſind, ohne den Betrug entdeckt zu haben, ſo hat ſowohl der Staats⸗Prokurator das Recht, die peinliche Klage anzuheben, als alle, die ein Intereſſe dabei haben, daß die Ehe fuͤr guͤltig erklaͤrt werde.
200. Wenn der oͤffentliche Beamte zur Zeit, wo der Betrug entdeckt ward, nicht mehr lebt, ſo richtet der Staats⸗Procurator die buͤrgerliche Klage gegen ſeine Er⸗


