Druckschrift 
Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
62
Einzelbild herunterladen

62

unguͤltig erklaͤrt werde, er kann dies ſelbſt bei Lebzeiten des Ehegenoſſen fodern, der mit ihm ehelich verbunden war.

189. Wenden die neuen Eheleute ein, die erſte Ehe ſey unguͤltig, ſo wird vor allem entſchieden, ob ſie wirk⸗ lich guͤltig oder nichtig ſey.

190. In allen Faͤllen, worauf ſich der Art. 184 au⸗ wenden laͤßt, kann und muß der Staats⸗Procurator bei Lebzeiten der Eheleute darauf antragen, daß die Ehe un⸗ guͤltig erklaͤrt, und die Eheleute verurtheilt werden ſich zu ſcheiden; jedoch hat er dieſe Pflicht und Befugniß nicht

mehr, wenn die im Art. 185 angefuͤhrten Umſtaͤnde ein⸗

treten.

191. Jede Ehe kann angefochten werden, wenn ihre Vollziehung nicht oͤffentlich und vor dem gehoͤrigen oͤffent⸗ lichen Beamten geſchehen iſt; und das Recht ſie anzufech⸗ ten ſteht zu den Eheleuten ſelbſt, den Eltern, den aufſtei⸗ genden Verwandten, allen denjenigen, die einen anerfalle⸗ nen wirklichen Vortheil dabei haben, und dem oͤffentlichen Miniſterium.

192. Wenn die Trauung geſchehen iſt, ohne daß die beiden erforderlichen Aufgebote vorhergegangen ſeyen; oder wenn die desfalls noͤthigen vom Geſetz erlaubten Diſpen⸗ ſationen nicht eingeholt: oder auch, wenn die vorgeſchrie⸗ benen Friſten zwiſchen den Aufgeboten und der Trauung nicht beobachtet worden: ſo wird gegen den oͤffentlichen Be⸗ amten eine Geldbuße, welche dreihundert Franken nicht uͤber⸗ ſteigen darf, und gegen die contrahirenden Theile und dieje⸗ nigen, unter deren Gewalt ſie gehandelt haben, eine ihrem Vermoͤgen angemeſſene Geldbuße verhaͤngt. Der Staats⸗ Procurator hat es dahin einzuleiten, daß die eben bemerkten Geldbußen erkannt werden.

193. In die naͤmlichen Strafen, welche der vorherge⸗ hende Artikel verhaͤngt, verfallen auch die dort benannten Perſonen; ſo oft ſie den Vorſchriften des Art. 165 zuwider handeln; und die Strafen haben ſelbſt dann Statt, wenn ſchon erkannt wuͤrde, daß jene Uebertretung nicht hinreichend waͤre, die Ehe fuͤr unguͤltig und nichtig zu erklaͤren.

194. Niemand kann den Titel eines Ehegatten und die buͤrgerlichen Wirkungen der Ehe in Anſpruch nehmen,