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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
61
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auf Unguͤltigkeit nicht anheben, wenn diejenigen, deren Einwilligung noͤthig war, die Ehe entweder ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend genehmigt haben. Sie koͤnnen ſie eben⸗ falls nicht mehr anheben, wenn ſie ſeit dem Augenblick wo ihnen die Ehe bekannt ward, ein Jahr haben verſtrei⸗ chen laſſen, ohne dagegen aufzutreten. Auch der Ehege⸗ noſſe kann ſie nicht mehr anheben, wenn er das Alter, ſo erfordert wird, um ſelbſt in eine Heirath zu willigen, er⸗ reicht hat, und wenn nach dieſem Zeitpunkt ein Jahr ver⸗ floſſen iſt, ohne daß er ſich gemeldet habe.

184. Das Recht, die Ehen anzufechten, die wider den Inhalt der Art. 144, 147, 161, 162 und 163 ſind ge⸗ ſchloſſen worden, gehoͤrt den Eheleuten ſelbſt, jedem, deſſen etwaiger Vortheil dabei obwaltet, und dem offentlichen Miniſterium.

185. In dem Falle jedoch, wo beide oder einer von beiden Eheleuten das geſetzliche Alter noch nicht erreicht hatten, kann die von ihnen geſchloſſene Ehe nicht mehr aus dieſem Grunde angefochten werden,

lſtens, wenn von dem Zeitpunkte an, wo dieſer Ehegenoſſe, oder die Ehegenoſſen das geſetzliche . Alter erreicht haben, ſechs Monate verfloſſen ſind;

2tens, wenn die Gattin, die das geſetzliche Alter nicht hatte, vor Ablauf der ſechs Monate empfan gen hat.

186. Eben ſo wenig koͤnnen gegen die Ehe auftreten der Vater, die Mutter, die aufſteigenden Verwandten und die uͤbrige Familie, aus dem Grunde, daß die Verehlich ten, oder einer von ihnen das geſetzliche Alter nicht haͤt⸗ ten, wenn ſie in Vollziehung derſelben eingewilligt haben.

187. Zufolge des Art. 178 koͤnnen zwar, in allen dort bemerkten Faͤllen, die Klage auf Unguͤltigkeit anhe⸗ ben, alle diejenigen, deren etwaiger Vortheil dabei obwal⸗ tet; in eben dieſen Faͤllen haben jedoch, ſo lange die bei den Eheleute noch leben, die Seitenverwandten oder Kin⸗ der einer andern Ehe, jenes Recht nicht unbeſchraͤnkt, ſon⸗ dern nur dann, wenn ihr wirklicher anerfallener Vortheil dabei obwaltet.

18688. Der Ehegenoſſe, zu deſſen Nachtheil eine zweite Ehe iſt geſchloſſen worden, kann fodern, daß dieſelbe fuͤr