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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
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8. 60

ſoll uͤberdies die Fortſetzung ſeiner Amtsverrichtungen un⸗ terſagt werden. 3

177. Das Gericht erſter Inſtanz hat in den erſten zehn Tagen uͤber das Geſuch um Abweiſung*) zu ſprechen.

178. Ueber die Appell, falls eine eingelegt wird, wird in den erſten zehn Tagen der Vorladung erkannt.

179. Wird der Einſpruch ungegruͤndet befunden, ſo kann der Einſprechende, wenn es kein aufſteigender Ver⸗ wandter iſt, zur Schadloshaltung verurtheilt werden.

Viertes Capitel. Von Klagen auf Unguͤltigkeit der Ehe.

Art. 180. Wenn eine Ehe iſt geſchloſſen worden, oh⸗ ne die freie Einwilligung beider Eheleute, oder eines von beiden, ſo hat niemand das Recht, dieſe Ehe anzufechten, als die Eheleute ſelbſt oder derjenige von ihnen, deſſen freie Einwilligung nicht vorhanden war.

Iſt ein Irrthum in der Perſon vorgegangen, ſo hat ebenfalls niemand das Recht die Ehe anzufechten, als der im Irrthum geweſene Theil.

181. In dem Falle des vorhergehenden Artikels iſt die Klage auf Unguͤltigkeit nicht mehr zulaͤßig, wenn ſeit dem Augenblicke, wo der Ehegenoſſe ſeine voͤllige Freiheit wieder erlangt, oder wo er den Irrthum entdeckt ‚hat, die Beiwohnung dennoch ſechs Monate hindurch fortgeſetzt worden iſt.

182. Wenn zur Trauung die Einwilligung der Eltern, der aufſteigenden Verwandten, oder des Familienrathes noͤthig war, und dieſe Einwilligung dennoch dabei iſt uͤber⸗ gangen worden: ſo hat niemand das Recht, eine ſolche Ehe anzufechten, als diejenigen, deren Einwilligung erfor⸗ derlich war, oder jener Ehegenoſſe, der dieſer Einwilligung bedurfte.

183. Die Eheleute ſelbſt ſowohl, als die Verwandten, deren Einwilligung erforderlich war, koͤnnen die Klage

*) Der Einſpruchsacte naͤmlich.