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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
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zu offenbaren, ſo koͤnnen Soͤhne und Toͤchter, ſo lange ſie weniger als einundzwanzig Jahre alt ſind, keine Ehe ſchließen ohne Einwilligung des Familienrathes.

161. In gerader Linie iſt die Ehe verboten unter al⸗ len aufſteigenden und abſteigenden Verwandten*) ſie moͤ⸗ gen nun ehelich oder unehelich ſeyn, und unter Verſchwaͤ⸗ gerten in der naͤmlichen Linie.

162. In der Seitenlinie iſt die Ehe verboten unter Schweſter und Bruder, ſie ſeien nun ehelich oder bloß na⸗ tuͤrlich, und unter Verſchwaͤgerten im naͤmlichen Grade.

163. Die Ehe iſt ferner verboten unter Oheim und Nichte**) unter Muhme und Neffen.

164. Aus wichtigen Gruͤnden kann jedoch der Kaiſer von dem im vorſtehenden Artikel angefuͤhrten Verboten dis⸗ penſiren.

Zweites Capitel.

Von den Feierlichkeiten bei Schließung der Ehe.

Art. 165. Die Trauung geſchieht oͤffentlich, und zwar vor dem Civilbeamten des Ortes, wo einer von beiden Theilen wohnhaft iſt.

166. Die beiden Aufgebote welche der Art. 63(Cap. 3, von den Acten des Civilſtandes) vorſchreibt, geſchehen bei der Municipalitaͤt des Ortes, wo jeder der beiden Theile, welche die Verbindung eingehen wollen, wohnhaft iſt.

167. Wenn jedoch der gegenwaͤrtige Wohnort bloß dadurch entſtanden iſt, daß jemand ſich waͤhrend ſechs Mo⸗ nate daſelbſt aufgehalten hat***); ſo muͤſſen die Aufgebote

*) Ascendans et descendans. Dem Sinne und dem Buch⸗ ſtaben nach die nämlichen Ausdruͤcke, und einer ſo deutlich als der andere. Aufſteigende Verwandte in gerader Linie ſind El⸗ tern, Großeltern ꝛc. Abſteigende Verwandte in gerader Li⸗ nie ſind Kinder, Enkel, Urenkel u. ſ. w. Der Ausdruck: in gerader Linie, wird weiter unten erklaͤrt.

**) Seines Bruders oder ſeiner Schweſter Tochter.

***) Siehe den 74. Arrikel.