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oder, wenn noch kein Urtheil vorhanden, eine Beſcheinigung, daß die Abweſenheit allgemein kundig ſey. Dieſe Beſchei⸗ nigung gibt der Friedensrichter des Orts, wo der auf⸗ ſteigende Verwandte ſeinen letzten bekannten Wohnort hat⸗ te; ſie enthaͤlt die Erklaͤrung von vier Zeugen, welche der Friedensrichter von Amtswegen vor ſich kommen laͤßt.
156. Die Beamten des Civilſtandes, welche ſich bei⸗ gehen ließen, die Trauung zu verrichten bei Soͤhnen, die noch nicht volle fuͤnfundzwanzig, oder bei Toͤchtern, die noch keine volle einundzwanzig Jahre alt ſind, ohne daß in der Trauungsurkunde die Einwilligung der Vaͤter und Muͤtter, der Großeltern, oder die Einwilligung der Fami— lie, in den Faͤllen, wo ſie noͤthig iſt, gehoͤrig bemerkt wor⸗ den, ſollen zu der im Artikel 192 hierunten feſtgeſetzten Geldbuße, und uͤberdies zu einer Gefaͤngnißſtrafe verur⸗ theilt werden, die nicht weniger als ſechs Monate dauern ſoll. Die Verurtheilung geſchieht auf das Betreiben der Theile, und des Staats-Procurators bei dem Gerichte erſter Inſtanz des Ortes wo die Trauung geſchehen iſt.
157. Wenn in den Faͤllen, wo ſie noͤthig iſt, die ehr⸗ erbietige Anfrage nicht geſchehen iſt, und der Beamte des Civilſtandes dennoch die Trauung verrichtet hat, ſo wird er zur naͤmlichen Geldbuße verurtheilt, und zu einer Ge⸗ faͤngnißſtrafe, die nicht unter einem Monate ſein kann.
158. Die Verfuͤgungen der Art. 148 und 149 ſind auch auf die natuͤrlichen Kinder anwendbar, wenn ſie ge⸗ ſetzlich anerkannt ſind. Nicht weniger ſind alsdann auf ſie anwendbar die Verfuͤgungen der Art. 151, 152, 153, 154 und 155 ruͤckſichtlich der ehrerbietigen Anfrage, welche den Kindern in den darin beſtimmten Faͤllen gegen ihre Eltern obliegt.
159. Wenn natuͤrliche Kinder nicht anerkannt ſind; wenn ſie, nachdem ſie anerkannt waren, ihre beiden Eltern verloren haben; oder wenn ihre Elkern beide außer Stand ſind, ihren Willen an Tag zu legen: ſo koͤnnen ſie ſich, bevor ſie volle einundzwanzig Jahre alt ſind, nicht ver⸗ heirathen, als mit Bewilligung des ihnen eigens hiezu er⸗ nannten Vormundes.
160. Sind keine Eltern oder Großeltern vorhanden, oder befinden ſich dieſe in der Unmoͤglichkeit, ihren Willen


