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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
55
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vaͤter und Großmuͤtter an ihre Stelle. Sind die Groß⸗ eltern der naͤmlichen Linie unter ſich uneinig, ſo iſt die Ein⸗ willigung des Großvaters allein hinreichend.

Sind beide Linien unter ſich uneinig, ſo gilt dieſe Thei⸗ lung der Stimmen fuͤr Einwilligung.

151. Wenn Kinder ſchon die im Art. 148 feſtgeſetzte Großjaͤhrigkeit erlangt haben, ſo ſind ſie dennoch gehalten, ehe ſie eine eheliche Verbindung eingehen, ihre Eltern durch einen foͤrmlichen ehrerbietigen Att um Rath zu fragen. Die naͤmliche Pflicht haben ſie gegen ihre beiderſeitigen Großeltern, wenn ihre Eltern todt, oder in der Unmoͤg⸗ lichkeit ſind, ihren Willen zu offenbaren.

152. Wenn Soͤhne und Toͤchter zwar die hieroben im Art. 148 beſtimmte Großjaͤhrigkeit erreicht, aber die Soͤhne noch keine dreißig, und die Toͤchter noch keine fuͤnfund⸗ zwanzig volle Jahre alt ſind: ſo wird es mit der im vorherge⸗ henden Artikel vorgeſchriebenen ehrerbietigen Anfrage auf fol⸗ gende Art gehalten. Folgt auf die erſte Anfrage keine Einwilli⸗ gung in die Heirath, ſo muß ſie zweimal, und zwar von Mo⸗ nat zu Monat, wiederholt werden; und erſt einen Monat nach der dritten Anfrage kann die Trauung geſchehen*.

153. Bei Soͤhnen und Toͤchtern aber, welche jenes Alter erreicht haben, kann die Trauung geſchehen nach der erſten ehrerbietigen Anfrage, worauf keine Einwilligung erfolgt iſt.

154. Die ehrerbietige Anfrage wird dem oder den aufſteigenden Verwandten, deren der Art 151 erwaͤhnt, durch zwei Notare inſinuirt, oder auch durch einen No⸗ tar und zwei Zeugen; und in dem Protocoll, ſo daruͤber angefertigt werden muß, wird die Antwort bemerkt.

155. Im Falle der aufſteigende Verwandte, dem die ehrerbietige Anfrage haͤtte geſchehen muͤſſen, abweſend iſt, wird ebenfalls zur Trauung geſchritten; nur muͤſſen die Theile das Urtheil auflegen, ſo die Abweſenheit erklaͤrt hat; oder, falls ein ſolches nicht vorhanden waͤre, jenes Urtheil, welches etwa das Zeugenverhoͤr verordnet hat;

*) Dieſer Artikel bildet mit den fuͤnf folgenden ein eigenes Geſetz, welches den 21. Ventoſe 12. Jahres(12. Maͤrz 1804) ange⸗ nommen und den 1. Germinal 12. Jahres(22. Maͤrz 1804] promulgirt worden iſt.