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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
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ſten Blutsfreunden in aufſteigender Linie, und, wenn deren keine vorhanden ſind, einem einſtweiligen Vormunde.

143. Eben ſo wird es gehalten, wenn der vermißte Ehegenoſſe minderjaͤhrige Kinder zuruͤcklaͤßt, die aus einer vorherigen Ehe herkommen.

Fuͤnufter Titel. Von der Ehe*).

Erſtes Cavit el.

Von den zur Schließung einer Ehe erforderli⸗ chen Eigenſchaften und Bedingungen.

144. Der Mann kann keine Ehe ſchließen, ehe er volle achtzehn Jahre alt iſt; das Weib kann keine Ehe ſchlie⸗ ßen, ehe ſie fuͤnfzehn volle Jahre zaͤhlt.

145. Jedoch iſt der Kaiſer befugt, aus wichtigen Gruͤnden in Ruͤckſicht auf das Alter zu diſpenſiren.

146. Ohne Einwilligung gibt es keine Ehe.

147. Vor Aufloͤſung der erſten Ehe kann man keine zweite ſchließen.

148. Soͤhne, wenn ſie nicht volle fuͤnfundzwanzig Jahre, und Toͤchter, wenn ſie nicht volle ein und zwan⸗ zig Jahre alt ſind, koͤnnen ohne die Einwilligung ihrer bei⸗ den Eltern keine Ehe ſchließen. Sind die Eltern in dieſer Hin⸗ ſicht nicht einig, ſo iſt die Einwilligung des Vaters allein hin⸗ reichend.

149. Eben ſo iſt die Einwilligung eines von beiden

Ehegenoſſen hinlaͤnglich, wenn der andere todt oder in der Unmoͤglichkeit iſt ſeinen Willen zu offenbaren.

150. Sind beide Eltern todt oder in die Unmoͤglich⸗ keit verſetzt ihren Willen zu offenbaren, ſo treten die Groß⸗

*) Geſetz vom 26. Ventoſe 11. Jahrs(17. Maͤrz 1803), promul⸗ girt den 6. Germinal 11.(27. Maͤrz 1803.)