Zweites Capitel.
Von dem Verluſte der buͤrgerlichen Rechte.
Erſter Abſchnitt.
Von dem Verluſte der buͤrgerlichen Rechte, als Folge von dem Verluſte der Eigenſchaft eines Franzoſen.
Art. 17. Man verliert die Eigenſchaft eines Fran⸗ zoſen 1ſtens durch die Naturaliſation im Auslande, 2tens durch die Annahme von öoffentlichen Aemtern, welche eine auslaͤndiſche Regierung ertheilt, wenn die franzoͤſiſche Re⸗ gierung dieſe Annahme nicht erlaubt hat, 3tens durch die Aufnahme in jede auslaͤndiſche Corporation, welche Unter⸗ ſchiede der Geburt vorausſetzt, Atens endlich dadurch, daß ſich jemand im Auslande niederlaͤßt, ohne Abſicht der Ruͤck⸗ kehr.
Ausgenommen iſt der Fall, wenn ſich jemand des Handels wegen im Auslande niederlaͤßt: es kann naͤmlich nie vermuthet werden, daß eine ſolche Niederlaſſung ohne Abſicht der Ruͤckkehr geſchehe.
18. Der Franzoſe, der ſeine Eigenſchaft eines Frau⸗ zoſen verloren hat, kann ſie allezeit wieder erlangen, wenn er mit Bewilligung der Regierung nach Frankreich zuruͤck⸗ kehrt, und dabei erklaͤrt, daß er ſich daſelbſt fuͤr im⸗ mer niederlaſſen wolle, und daß er Verzicht leiſte auf jede Unterſcheidung, welche mit dem franzoͤſiſchen Geſetze un⸗ vertraͤglich iſt.
19. Heirathet eine Franzoͤſinn einen Auslaͤnder, ſo tritt ſie in den Stand und die Eigenſchaft ihres Mannes. Wird ſie Wittwe, ſo erlangt ſie ihre vorige Eigenſchaft einer Franzoͤſinn wieder, wenn ſie in Frankreich ſich auf— hält, oder mit Bewilligung der Regierung dahin zuruͤck⸗ kehrt, und dabei erklaͤrt, daß ſie ſich daſelbſt fuͤr immer niederlaſſen wolle.
20. Wer die Eigenſchaft eines Franzoſen wieder er⸗ langt in Gefolg der Artikel 10, 18 und 19, kann dieſe „Eigenſchaft nur dann geltend machen, wenn er die Beding⸗ niſſe erfuͤllt hat, welche ihm eben dieſe Artikel auflegen; auch kann ſie ihm nur zu Statten kommen in Hinſicht auf


