ners anf ſolche Art angeſprochen, oder erkennt die⸗ ſer Erbe die Schuld oder das Recht an; ſo un⸗ b terbricht dies die Verjaͤhrung nicht in Ruͤckſicht auf die uͤbrigen Miterben, obſchon die Foderung etwa hypothecariſch waͤre, vorausgeſetzt jedoch, daß die Verbindlichkeit nicht untheilbar iſt.
Dieſe Anſprache oder dieſe Anerkennung un⸗ a terbricht die Verjaͤhrung in Ruͤckſicht auf die uͤbri⸗ gen Miterben nur fuͤr den Auntheil, wofuͤr dieſer Erbe haftet.
Um die Verjaͤhrung fuͤr's Ganze zu unterbre⸗
1 chen in Ruͤckſicht auf die uͤbrigen Miterben zugleich, wird erfodert, daß die Anſprache allen Erben des verſtorbenen Schuldners, oder die Anerkennung
von allen dieſen Erben geſchehen ſey.
2250. Eine ſolche Anſprache, die dem Haupt⸗ ſchuldner geſchieht, oder ſeine Anerkennung, unter⸗ bricht die Verjaͤhrung gegen den Buͤrgen.
Zweiter Abſchnitt. Von den urſachen, welche den Lauf der Verjaͤh⸗ rung aufſchieben.
2251. Die Verjaͤhrung laͤuft gegen Perſonen jeder Art ohne Unterſchied, wenn nicht das Geſetz ihnen irgend eine Ausnahme geſtattet.
,a5a. Sie laͤuft nicht nicht gegen Minder.
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