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Die fünf französischen Gesetzbücher : in deutscher Sprache nach den besten Übersetzungen : Nebst den bezüglichen Gesetzen, Dekreten, Staatsrathsgutachten, Ministerialumschreiben, und allen seit 1814 in den Landen des linken Rheinufers und später in dem Rheinkreise ergangenen Gesetzen, Verordnungen und Instruktionen, wodurch die französische Gesetze aufgehoben, abgeändert und erläutert werden
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Die Forderungen der Juden betreffend. 17

gleich die Aushaͤndigung der gan⸗ zen, im Einſtandsvertrage bedun⸗ genen Entſchaͤdigungsſumme gegen annehmbare Buͤrgſchaft oder hy⸗ pothekariſche Sicherheit verlangen. Kann keine Sicherheit geleiſtet wer⸗ den, ſo tritt das Recht erſt nach vier Jahren ein, jedoch ſind an die Erben des Stellvertreters waͤhrend dieſer Zeit, die Zinſen von der bedungenen Entſchaͤdigungsſumme zu bezahlen..

6. Nach Verlauf von vier Jah⸗ ren, wenn inzwiſchen keine Nach⸗ richt von dem vermißten Stellver⸗ treter erhalten wird, erliſcht die Buͤrgſchaft oder die Hypothek, und den Militaͤrpflichtigen oder deren Erben ſteht gegen die Erben des vermißten Stellvertreters kein Recht auf die Zuruͤckforderung des Einſtandskapitals mehr z.

7. Die Entſcheidung aller Streit⸗ faͤlle uber die Vollziehung derglei⸗ chen Einſtandsvertraͤge bleibt auch in Zukunft lediglich den zuſtaͤndi⸗ gen Gerichten uͤberlaſſen.

8. Wenn die Gerichtsbehoͤrden in Behandlung dieſer Gegenſtaͤnde wahrnehmen, oder mit Grund ver⸗ muthen koͤnnen, daß der Stellver⸗

mee zur weitern Finnerung ein⸗ ſenden, dem es auch in allen S. len vorbehalten iſt, die Beweiſe der Deſertion oder eines begange⸗ nen Verbrechens ſelbſt beizubrin⸗ gen, und die Rechte des Mili⸗ karfiskus bei Gerichten geltend zu machen. Gegenwaͤrtige Ver⸗ ordnung ſoll zur allgemeinen Nach⸗ achtung durch das Amtsblatt des Rheinkreiſes bekannt gemacht werden.. München, den 24. Mai 1818.

Geſetz über die geſetzlichen Zinſen und Wucher. Dieſes iſt bei Art. 1907 des Civilgeſetzbuches abgedruckt.

IV. Die Forderungen der Juden betreffend. 1) Kaiſerliches Dekret vom 17. Marz 1808.

Erſter Titel.

1. Von der Verkuͤndigung des gegenwaͤrtigen Dekretes anzurech⸗ nen, iſt der durch unſer Dekret vom 30. Mai 1806 für die Zah⸗ lung der Forderungen der Juden verhaͤngte Aufſchub aufgehoben.

2. Beſagte Vorderungen ſind je⸗ doch folgenden Verfuͤgungen unter⸗ worfen.

3. Jede Verpflichtung wegen eines Darlehens, welches Inden an Minderjaͤhrige ohne Bewilli⸗ gung ihres Vormundes, an Frauen,

(Anhang.)

ohne Autoriſation ihres Mannes, an Militaͤrperſonen ohne Erlaub⸗ niß ihres Hauptmannes, wenn es ein Soldat oder Unteroffizier iſt, oder des Chefs des Korps wenn es ein Offizier iſt, iſt von Rechts wegen nichtig, ohne daß die Inhaber oder Ceſſionarien ſich darauf zu ihrem Vortheile be⸗ ziehen, und unſere Gerichte irgend eine Klage oder Verfahren daraus ausogiſren. diryfn.

Kein Wechſelbrief, kein der auf Ordre lautet, keine Schein⸗ verſchreibung oder Verſprechen,

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