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Die fünf französischen Gesetzbücher : in deutscher Sprache nach den besten Übersetzungen : Nebst den bezüglichen Gesetzen, Dekreten, Staatsrathsgutachten, Ministerialumschreiben, und allen seit 1814 in den Landen des linken Rheinufers und später in dem Rheinkreise ergangenen Gesetzen, Verordnungen und Instruktionen, wodurch die französische Gesetze aufgehoben, abgeändert und erläutert werden
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gefuͤgt werden, daß a) Wenn die Erben die Krankheit oder Ver⸗ wundung des Stellvertreters ge⸗ hörig nachweiſen koͤnnen, und von demſelben keine weitere Nach⸗

richten mehr zu erwarten waren,

die Friſt des Art. 115 auf den 1. Mai d. J. und des Art. 119 auf 6. Monate beſchraͤnkt wird, und b) Wenn weder Krankheit noch Verwundung des Stellver⸗ treters dargethan werden kann, von dieſem jedoch ſeit dem Ende

Die Stellvertreter der Konſcribirten betreffend.

des letzten Krieges keine Nachricht

mehr eingelangt iſt, die Friſt des Art. 115 auf den 1. September d. J. feſtgeſetzt, und die des Art. 119 ebenfalls auf 6 Monate abge⸗ kuͤrzt wird. Dieſe Verordnung wird hiermit zu oͤffentlicher Kennt⸗ niß gebracht, und iſt durch die Ge⸗ richtsbehoͤrden genau zu vollziehen.

Kreuznach, den 21. Februar 1815. Die K. K. öͤſter. und K. baier. ge⸗ meinſchaftliche Landesadminiſtra⸗

tionskommiſſion.

2) Allerhoͤchſte Verordnung, die Behandl ſtandsvertraͤge zwiſchen Militaͤrpflichtigen ihren Stellvertretern unter der

rung betreffend. Marimilian Joſeph ꝛc. Da ſich uͤber den Vollzug der zwiſchen den Militaͤrpflichtigen uͤnd ihren Stellvertretern, unter der vorigen franzoͤſiſchen Regierung abgeſchloſſenen Einſtandsvertraͤge,

im Rheinkreiſe, hinſichtlich der

vermißten Stellvertreter, verſchie⸗ dene Anſtaͤnde erhoben haben, ſo finden Wir Uns, auf erſtattetes Gutachten der Regierung und des Appellationsgerichtes des Rhein⸗ kreiſes, bewogen, zu verordnen, wie folgt:..

1. Wenn die Erben eines, un⸗ ter der vorigen franzalſchen Re⸗ gierung für einen Militarpflichti⸗ gen eingetretenen Stellvertreters, deſſen Tod zwar nicht durch einen foͤrmlichen Todtenſchein oder auf andere Art erwieſen werden kann, aber den eingezogenen Nachrich⸗ ten und dem obwaltenden Ver⸗ hältniſſe zufolge, wahrſcheinlich iſt, ihre Anſpruͤche auf ein fuüͤr den Todesfall bedungenes Einſtands⸗ Fapital geltend machen wollen, ſo baben dieſelben dem Bezirksge⸗ richte die Beweiſe jeder Art vor⸗ zulegen, aus welchen die Wahr⸗ ſcheinlichkeit hervorgeht, daß der

Einſteher nicht mehr am Leben ſey.

ndlung der Ein⸗ t und vorigen Regie⸗

2. Den hierin widerſprechenden

Miilieaͤrpflichtigen oder deren Ael⸗

tern und Vertretern ſtehet frei, von ihrer Seite alle jene Beweiſe und Angaben beizubringen, aus welchen ſich das Gegentheil erge⸗ ben koͤnnte; denſelben darf auf Verlangen eine Friſt zu Nachfor⸗ ſchungen uͤber den Aufenthalt des

Vermißten geſtattet werden, dieſe

Friſt aber nicht mehr als ſechs Monate betragen. ſech

3. Die Bezirksgerichte können nach den Vorſchriften der Art.

116, 117, 118 und 119 des Civil⸗

geſetzbuches eine Unterſuchung ver⸗ ordnen, und nach einem Jahre ein Urtheil erlaſſen, wodurch der vermißte Stellvertreter, ſoviel die den Erben aus dem Einſtands⸗ vertrage zuſtehenden Rechte be⸗ langt, fuͤr todt erklaͤrt wird. In dieſer Beziehung ſind demnach die Beſimmungen des§. 8 der Ver⸗ ordnung vom 21. Februar 1815 aufgehoben.

4. Die bei dem Verfahren gegen Abweſende vorgeſchriebenen Be⸗ kanntmachungen in offentlichen Blaͤttern ſinden auch hier Statt.

5. Nach dieſem Urtheil konnen die Erben des Stellvertreters ſo⸗