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ei Zwangsveraäͤuſſerungen betreffend. 13
(Art. 12) verzögert worden, ſo darf die Verſteigerung erſt vorge⸗ nommen werden, nachdem die be⸗ ſagte Verkuündigung in der vor⸗ geſchriebenen Form geſchehen ſeyn wird. Sie muß in dieſem Falle der Verſteigerung wenigſtens zehn Tagen vorhergehen.— Wuͤrde durch den Inzidentpunkt die Ver⸗ ſteigerung ſelbſt verzoͤgert, ſo muß, wenn auch die zweite Verkuündi⸗ gung bereits erfolgt geweſen ſeyn ſollte, gleichfalls wenigſtens zehn Tage vor der Verſteigerung durch die öffentlichen Blaͤtter eine dritte Verkundigung erfolgen, in welcher der neue Verſteigerungstag be⸗ kannt gemacht, im uͤbrigen aber lediglich auf die früͤhere Verkün⸗ digung hingewieſen wird.— Die Verſteigerung ſelbſt darf in jedem Falle erſt in Monatsfriſt nach dem Tage des definitiven und rechts⸗ krantigen Urtheils uͤber die ange⸗ ſtellte Inzidentklage erfolgen.— Der Verſteigerungskommiſſaͤr hat auf Anſtehen des betreibenden Theiles den Tag zur Verſteige⸗ rung anderweit feſtzuſetzen.
41. In den Faͤllen, wo der Er⸗ ſteigerer die übernommenen Be⸗ dingungen nicht erfuͤllt, und alſo eine neue Verſteigerung des Gu⸗ tes auf deſſen Geſabr und Koſten Statt haben kann, muß derjenige, der dieſe Verſteigerung betreiben will, ſich vom Gerichtsſchreiber ein Zeugniß uͤber jene Nichterfüllung ausfertigen laſſen.— Auf dieſes Zeugniß hin und nachdem der Anwalt des betreibenden Theils in der durch Art. 3 beſtimmten Form die Feſtſegung der Friſt zur Verſteigerung, welche jedoch in dieſem Falle nicht unter vier und nicht uüͤber ſechs Wochen hinaus geſetzt werden darf, und die Er⸗ nennung des Verſteigerungskom⸗ miſſaͤrs bewirkt haben wird, wird ohne weiteres dasjenige wieder⸗ holt, was in den Art. 7, 8, 9 und 11, vorgeſchrieben iſt.— Die im Art. 12 verordnete mündliche An⸗
veraͤuſſerung ausgeſetzt
kuͤndigung kann, ohne daß es einer zweiten Einruͤckung in öͤf⸗ fentliche Blaͤtter bedarf, zu gleicher Zeit geſchehen.— Dem vorigen Erſteigerer wird der neue An⸗ ſchlagszettel ebenfalls zugeſtellt.— Die Zuſtellung an den Schuldner geſchieht, wenn er einen Anwalt hat, im Wohnſitze des Letztern.
42. Bei dieſer neuen Verſteige⸗ rung verfaͤhrt der Verſteigerungs⸗ kommiſſaͤr auf die oben vorge⸗ ſchriebene Weiſe.
43. Wenn gleichwohl der fruͤhere Erſteigerer vor der neuen Ver⸗ ſteigerung darthut, daß er inzwi⸗ ſchen den Bedingungen, unter welchen ihm die Sache zugeſchla⸗ gen worden war, noch Genuüge geleiſtet habe, und die Summe hinterlegt, welche der Verſteige⸗ rungskommiſſär zu Verguͤtung der durch das neue Verfahren veran⸗ laßten Koſten beſtimmt haben wird; ſo iſt der Zuſchlag nicht vorzuneh⸗ men, und das Gut dem fruͤhern Erſteigerer zu belaſſen.
44. Derjenige, auf deſſen Ge⸗ fahr und Koſten eine neue Ver⸗ ſteigerung vorgenommen worden iſt, haftet unter perſoͤnlicher Haft für den Mindererlos der neuen
erſteigerung. Auf den Ueber⸗ ſchuß aber, den etwa die neue Verſteigerung hervorgebracht haͤtte, kann der erſte Erſteigerer keinen Anſpruch machen, ſondern er wird an die Glaͤubiger, oder wenn dieſe befriedigt ſind, an die Schuldner ausbezahlt.
45. Wenn Immobilien, welche volljaͤhrigen zur freien Verfuͤgung über ihr Vermögen berechtigten Perſonen zugehoren, zur Zwangs⸗ worden ſind, ſo bleibt es dennoch den Be⸗
theiligten unbenommen, dieſelben
ohne andere Formalitaͤten als die einer freiwilligen Verſteigerung vor Notaͤr oder bei Gerichte zu⸗ ſchlagen zu laſſen.— Befinden ſich unter den Betheiligten Minder⸗ jaͤhrige oder Interdizirte, ſo kann,


