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Die fünf französischen Gesetzbücher : in deutscher Sprache nach den besten Übersetzungen : Nebst den bezüglichen Gesetzen, Dekreten, Staatsrathsgutachten, Ministerialumschreiben, und allen seit 1814 in den Landen des linken Rheinufers und später in dem Rheinkreise ergangenen Gesetzen, Verordnungen und Instruktionen, wodurch die französische Gesetze aufgehoben, abgeändert und erläutert werden
Entstehung
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10 Geſetz, die Vereinfachung des Verfahrens

des Verſteigerungsprotokolls den Beſitz des verſteigerten Gegenſtan⸗ des dei Vermeidung des Perſonal⸗ arreſtes zu räͤumen.

20. Der Zuſchlag gibt dem Er⸗ ſteigerer keine andere Rechte auf das Eigenthum der erſteigerten Sache, als welche der Schuldner ſelbſt gehabt hat.

21 Das Verſteigerungs⸗ und Zuſchlagungsprotokoll nebſt den Darauf ſich beziehenden Akten wird von dem Verſteigerungskommiſſaͤr unter perſoͤnlicher Verantwortung fuͤr Schaden und Koſten in den auf die Verſteigerung folgenden vierzehn Tagen an die Kanzlei des betreffenden Bezirksgerichtes zum weitern Gebrauche eingeſendet. Die Gerichtsſchreiberei hat die Einregiſtrirung dieſes Protokolls in zehn Tagen nach Empfang deſ⸗ ſelben zu beſorgen..

22. Der betreffende Auszug die⸗ ſes Protokolls wird dem Erſtei⸗ gerer nur dann ausgeliefert, wenn er dem Gerichtſchreiber die Quit⸗ tungen uͤber die Entrichtung der Verſteigerungskoſten(Art. 18.) mit dem Beweiſe beibringt, daß er den bis dahin zu erfüllenden Verkaufs⸗ bedingungen Genüge geleiſtet habe. Die beſagten Quittungen blei⸗ ben beim Original des Protokolls. Bringt der Erſteigerer die ge⸗ dachten Beweiſe in Monatsfriſt nach erfolgtem Zuſchlage nicht bei, ſo kann er durch eine neue, auf ſeine Gefahr und Koſten vorzu⸗ nehmende Verſteigerung vorbehalt⸗ lich der uübrigen rechtlichen Zwangs⸗ mittel, dazu angehalten werden.

23. Die in dem Artikel 1, 5, 6, 7 und 11 angedrohten Nichtigkei⸗ ten ſollen in den Faͤllen, wo es auf die vorgeſchriebene Bezeich⸗ nung von Perſonen oder Sachen ankommt, nicht als ſolche richterlich beobachtet werden, wenn trotz der mangelhaften oder unregelmaͤſſi⸗ gen Bezeichnung kein gegruͤndeter Zweifel uͤber die Identitaͤt dieſer

Perſonen oder Sachen ohwaltet.

2. Von den Inzidentpunkten bei dem Zwangsveräuſſerungsverfahren von Immobilien.

.24. Jede Inzidentſtreitfrage, die bei einem Zwangsveraͤuſſe⸗ rungsverfahren entſteht, wird bei den Gerichten, ohne Vorladung vor das Vermittelungsamt, ſum⸗ mariſch verhandelt und entſchieden.

25. In den in dem Art. 4. hier oben vorgeſehenen Faͤllen finden die Verbindung( jonction) des Verfahrens Statt.

26. Uebernimmt derjenige, wel⸗ cher zuerſt bei dem Gerichte auf Guͤterveraͤuſſerung und Ernen⸗ nung eines Verſteigerungskom⸗ miſſaͤrs antrug, auf die an ihn, oder deſſen Anwalt geſchehene

Aufforderung auch das ſpaͤter ein⸗

geleitete Verfahren; ſo betreibt er ohne weiters die mit einander verbundenen Prozeſſe, wenn ſie ſich in der naͤmlichen Lage befin⸗ den; im entgegengeſetzten Falle halt er mit dem erſten Verfahren ſo lange ein, und ſetzt das nach⸗ folgende ſo lange fort, bis alle ſo

weit vorgeruͤckt ſind, daß ſie zu⸗

ſammen verbunden fortgeſetzt wer⸗ den konnen.

27. Wenn der Glaͤubiger, wel⸗ cher die Ernennung des Verſtei⸗ gerungskommiſſaͤrs auswirkte, auf die in vorhergehenden Artikel er⸗ waͤhnte Aufforderung innerhalb acht Tagen ſeine Einwilligung nicht erklärt, ſo wird dieſes als eine Weigerung angeſehen, das Ver⸗ fahren zu uͤbernehmen. In die⸗ ſem Falle hat der Glaͤubiger, wel⸗ cher den zweiten Antrag auf Ver⸗ ſteigerung bei Gericht geſtellt hat, das Recht mittelſt eines bloßen Aktes an den Anwalt des erſten betreibenden Theils darauf anzu⸗ tragen, daß er an des letzten Stelle zu Betreibung des Ver⸗ fahrens zugelaſſen werde.(Sub- rogation.)

28. Der im vorhergehenden Ar⸗ tikel erwaͤhnte Antrag iſt auch im Falle der Kolluſion, des Betrugs

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