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Die fünf französischen Gesetzbücher : in deutscher Sprache nach den besten Übersetzungen : Nebst den bezüglichen Gesetzen, Dekreten, Staatsrathsgutachten, Ministerialumschreiben, und allen seit 1814 in den Landen des linken Rheinufers und später in dem Rheinkreise ergangenen Gesetzen, Verordnungen und Instruktionen, wodurch die französische Gesetze aufgehoben, abgeändert und erläutert werden
Entstehung
Seite
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8 Geſetz, die Vereinfachung des Verfahrens

rungen der Guter der Minder⸗ jaͤhrigen gewöoͤhnliche Weiſe durch den Notar, und wird durch einen einzigen Akt beurkundet, dem ein Exemplar des Anſchlagszettels bei⸗ zufuͤgen iſt, und in welchem der NRotaͤr bezeugt, daß das Anheften an den im Geſetze beſtimmten Orten geſchehen ſey. Wenn der Notaͤr ſowohl dabei, als bei an⸗ dern Handlungen der Huͤlfe eines Gerichtsboten benoͤthigt iſt, ſo hat derſelbe ſich nur der Gerichtsboten des Kantons, in welchem die zu veraͤußernden Gegenſtaͤnde gele⸗ gen ſind, oder bei obwaltenden inderniſſen der Gerichtsboten des andkommiſſarjats zu bedienen. Alle in dieſem und in dem vorher⸗ ehenden Artikel vorgeſchriebenen Förmlichkeiten ſind bei Strafe der Nichtigkeit zu beobachten. Die Anheftung der Anſchlagszettel gilt als Beſchlagnahme..

8. Waͤhrend der naͤmlichen im vorigen Artikel beſtimmten Friſt muß dem Schuldner das Anhef⸗ ungsprotokoll nebſt einem Exem⸗ plar des Anſchlagszettels zugeſtellt verden. 8.. 4

9. Zu gleicher Zeit wird bei (Strafe der Nichtigkeit den einge⸗ ſchriebenen Hypothekarglaͤubigern, und zwar jedem in dem bei der Einſchreibung gewaͤhlten Wohnſitze ein Exemplar des Anſchlagszettels zugeſtellt.

10. Von dem Momente der An⸗ heftung angerechnet, iſt die Be⸗ fugniß des Schuldners uͤber die in dem Anſchlagszettel verzeichne⸗ ten Guter zu verfuͤgen, nach den Beſtimmungen der Art. 688, 689, 690, 691, 692, 693 und 694 des Ci⸗ vilprozedurgeſetzbuches beſchraͤnkt, und den Glaͤubigern ſtehen die daſelbſt feſtgeſetzten Rechte zu.

11. Ein Auszug des Anſchlags⸗ zettels mit allen im Art. 6 ent⸗ haltenen Angaben muß waͤhrend der in jenem Art. beſtimmten Friſt in das Kreisintelligenzblatt, oder in Ermangelung eines ſolchen, in

irgend eines der oͤffentlichen Blaͤt⸗ ter, die im Kreiſe erſcheinen, ein⸗ geruͤckt, und zum Beweiſe der Einruͤckung ein Exemplar des be⸗ treffenden Blattes den Akten bei⸗ gefuͤgt werden. Alles dieſes bei Strafe der Nichtigkeit.

12. Vierzehn Tage vor der Ver⸗ ſteigerung muß eine zweite Ein⸗ ruckung der vorigen gleichförmig, geſchehen, und auf die naͤmliche Art, wie die erſte, nachgewieſen werden. In der naͤmlichen Friſt ſoll in der Gemeinde und dem Hauntort⸗ des Kantons, wo die Guͤter liegen, eine kurze Verkuͤn⸗ digung der bevorſtehenden Ver⸗ ſteigerung mittelſt der Schelle, oder auf jede andere in den Gemein⸗ den fuͤr aͤhnliche Bekanntmachungen uͤbliche Art geſchehen. Dieſe Be⸗ kanntmachung wird durch eine Beſcheinigung des Ortsbuͤrgermei⸗ ſters, die den Akten beizufuͤgen iſt, nachgewieſen. Alles obige muß bei Strafe der Nichtigkeit beobachtet werden. An dem Orte und Tage der Verſteigerung ſoll unmittelbar vor Eroͤffnung derſelben eine aͤhnliche muͤndliche Verkuͤndigung auf Veranlaſſung des Verſteigerungskommiſſaͤrs Statt haben. Sowohl von dieſer als von fol ubrigen Bekanntmachun⸗ gen ſoll im Verſteigerungsprotokoll Meldung geſchehen. 989

13. An dem in dem Anſchlags⸗ zettel dafuür anberaumten Tage eröffnet der Notaͤr das Protokoll zum Eintrag der allenfalls gegen die Verſteigerung erhoben werden könnenden Einwendungen und Schwierigkeiten. Findet ſich an

dieſem Tage keine Partei ein, um

Einwendungen zu machen, ſo wird

dieſes von dem Notaͤr im Proto⸗ koll beurkundet, und derſelbe faͤhrt mit ſeinen Verhandlungen, wit folgt, fort: 4

14. Die Verſteigerung der mit Beſchlag belegten Guter geſchieht bei Strafe der Nichtigkeit in der Gemeinde, in deren Bann die Gu⸗

A

Nleſung. ſ

ſKorolde