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Die fünf französischen Gesetzbücher : in deutscher Sprache nach den besten Übersetzungen : Nebst den bezüglichen Gesetzen, Dekreten, Staatsrathsgutachten, Ministerialumschreiben, und allen seit 1814 in den Landen des linken Rheinufers und später in dem Rheinkreise ergangenen Gesetzen, Verordnungen und Instruktionen, wodurch die französische Gesetze aufgehoben, abgeändert und erläutert werden
Entstehung
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20 Erſtes Buch. Zweiter Titel. Zweites Kapitel.

Beamten des Civilſtandes mit den Kleidungen und andern bei dem Kinde gefundenen Sachen zu uͤber⸗ liefern, und alle Umſtaͤnde der Zeit und des Ortes, wo es gefunden worden iſt, anzugeben. Hier⸗ uͤber ſoll ein umſtaͤndlicher Ver⸗ balprozeß verfertiget werden, der uͤberdieß noch das anſcheinende Alter des Kindes, ſein Geſchlecht, die Namen, die man ihm geben, und die Civilautoritaͤt, welcher man es uͤbergeben wird, enthalten muß. Dieſer Verbalprozeß muß den Regiſtern eingetragen werden. 59.

3 Wird ein Kind waͤhrend einer Seereiſe geboren, ſo ſoll die Geburtsurkunde in den erſten vier und wanzig Stunden in Beiſeyn des Vaters, wenn er gegenwaͤrtig iſt, und zweier Zeugen, die man aus den Schiffsoffizieren, oder in Ermangelung derſelben aus den Schiffsleuten zu nehmen hat, ver⸗ fertiget werden. Dieſe Urkunde

halten, zu veriſiciren und der Obrigkeit anzuzei⸗ Hen⸗ ob jeder einzelne die in den vorhergehenden rtikeln vorgeſchriebenen Bedingniſſe erfüllt hat. Sie ſind gleichſalls verbunden, jene Juden ihrer Gemeinheit unter Aufſicht zu halten, und der Obrigkeit anzuzeigen, welche ihren Namen ändern würden, ohne den Vorſchriften des erwähnten Ge⸗ ſetzes vom 11. Germinal 11. nachgekommen zu ſeyn. 5. Ausgenommen ſind von den Verfügungen unſeres gegenwärtgen Dekrets die Juden unſerer Staaten oder die fremden Juden, welche ſich in denſelben niederlaſſen, wenn ſie bekannte Vor⸗ und Geſchlechtsnamen haben, welche ſie beſtändig gefühet haben, wenn gleich dieſe Vor⸗ und Ge⸗ ſchlechtsnamen aus dem alten Teſtamente oder von den Städten hergenommen ſind, die ſie bewohnen. 2 6. Die Juden, von welchen im vorhergehen⸗ den Artikel die Rede iſt, und welche ihre Vor⸗ und Geſchlechtsnamen beybehalten wollen, ſind nichts deſto weniger verbunden, deßhalb eine Er⸗ klärung abzugeben: nämlich die Juden unſerer Staaten, bei der Mairie der Gemeinde, wo ſie ihren Wohnſitz haben, und die freiden Juden, bei jener, wo ſie ihren Wohnſitz aufzuſchlagen geden⸗ ken, dieß alles in der im 1. Art. beſtimmten Friſt. 7. Die Juden, welche die durch gegenwärtiges Dekret vorgeſchriebenen Förmlichkeiten und zwar, in der darin anberaumten Friſt nicht erfüllen, werden außer dem Gebiete des Reichs geſchickt: jene, welche in einer öffentlichen oder in einer unter Privatunterſchrift gefertigten verbindlichen Urkunde willkührlich ihren Namen geändert ha⸗ ben, ohne den Verfügungen des Geſetzes vom 11. Germinal 11. J. nachzukommen, ſollen zu Folge der Geſetze, und ſogar als Verfälſcher nach Beſchaffenheit der Umſtände beſtraft werden.

ſoll auf den Seeſchiffen des Kai⸗ ſers, der Verwaltungsbeamte des Seeweſens,(l'officier d'admini- stration de la marine) und auf

den Schiffen, die einem Kaper

oder einem Handelsmanne gehö⸗ ren, der Schiffskapitain, der Rhe⸗ der, oder der Schiffspatron auf⸗ etzen. Die Geburtsurkunde mu er Rolle der Schiffsmannſchaft als Fortſetzung eingetragen werden.

60. In dem erſten Hafen, wo das Schiff, entweder um auszu⸗ ruhen, oder wegen jeder andern Urſache, jene der Abtaklung aus⸗ genommen, einlaͤuft, ſind die Ver⸗ waltungsbeamten des Seeweſens, der Schiffskapitain, der Schiffs⸗ herr, oder Patron verbunden, zwei authentiſche Ausfertigungen der von ihnen verfaßten Geburtsur⸗ kunden zu hinterlegen, naͤmlich wenn es ein franzöſiſcher Hafen iſt, auf dem Bureau des Vorge⸗ ſetzten der Einſchreibung zum See⸗ dienſte und wenn es ein fremder

afen iſt, in die Haͤnde des Kon⸗ uls. Eine von dieſen Ausfer⸗ tigungen bleibt auf dem Einſchrei⸗ bungsbuͤreau zum Seedienſte oder in der Konſulatskanzlei aufbe⸗ wahrt; die andere ſoll dem Mi⸗ niſter des Seeweſens eingeſchickt werden, der eine von ihm beglau⸗ bigte Abſchrift einer jeden dieſer Urkunden dem Beamten des Ci⸗ vilſtandes an dem Wohnorte des Vaters des Kindes, oder wenn der Vater unbekannt iſt, an jenem der Mutter zuzuſenden hat. Dieſe Abſchrift ſoll den Regiſtern ſogleich eingetragen werden. 3

61. Sobald das Schiff in den Hafen eingelaufen iſt, wo es ab⸗ getakelt wird, ſoll die Rolle der Schiffsmannſchaft auf dem Buͤreau des Vorgeſetzten der Einſchreibung zum Seedienſte hinterlegt werden. Dieſer hat eine von ihm unter⸗ zeichnete Ausfertigung der Ge⸗ burtsurkunde dem Beamten des Civilſtandes an dem Wohnorte des Vaters des Kindes, oder am

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