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Die fünf französischen Gesetzbücher : in deutscher Sprache nach den besten Übersetzungen : Nebst den bezüglichen Gesetzen, Dekreten, Staatsrathsgutachten, Ministerialumschreiben, und allen seit 1814 in den Landen des linken Rheinufers und später in dem Rheinkreise ergangenen Gesetzen, Verordnungen und Instruktionen, wodurch die französische Gesetze aufgehoben, abgeändert und erläutert werden
Entstehung
Seite
18
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18 Erſtes Buch. Zweiter Titel. Zweites Kapitel.

kunden erkeunt, die auf den Civil⸗ ſtand Bezug haben, koͤnnen die

Inſtruktion des Großrichters, Juſtitzminiſters,

an die Kaiſerl. Prokuratoren, vom 22. Brüm. 14. J.(13. Nov. 1805). .Mehrere von Ihnen haben mir folgende Fra⸗ gen vorgelegt: 1). Ob das Gericht erſter Inſtanz, welches vermöge des 50. Art. des Civilgeſetz⸗ buches über die Uebertretungen des Geſetzes, deren ſich die Beamten des Civilſtandes ſchuldig machen, als Correktionnelgericht nach den durch den 2. Titel des Geſetzbuches über Verbrechen und Strafen vorgeſchriebenen Formen, oder bloß als Civilgericht nach den Formen des Cioilprozeſſes verfahren müſſe;

2) Ob dieſe Beamten, gegen welche nach dem 53. Art. des nämlichen Geſetzbuches der Kaiſerl. Pro⸗ kurator die Verurtheilung zu requiriren beauf⸗ tragt iſt, unmittelbar bei dem Gerichte beiungt werden koͤnnen, oder ob zuvor die Klage gegen ſie von der höhern Obrigkeit erlaubt werden müſſe.. Der Staatsrath hat über dieſe zwei Fragen ein Gutachten gegeben, welches vom Kai⸗ ſer den 4. Pluvios 12. J. genehmiget worden iſt. Ueber die erſte Frage war er de Mei⸗ nung, daß, da das Erkenntniß über die Uebertre⸗ tungen, welche von den Beamten des Civilſtandes bei Führung der Regiſter begangen worden ſind, durch den 50. Art. des Eivilgeſe buches den Gerichten erſter Inſtanz eingeräumt worden iſt, man dieſe Vergehen nicht vor die Correktion⸗ nelgerichte bringen konne, ohne den Text des Ge⸗ ſetzes abzuändern und ſeine Strenge zu vermeh⸗ ren. Ueber die zweite Frage iſt ſeine Meinung, daß man die Beaniten des Civilſtandes nicht als Agenten der Regierung betrachten kann, und daß ſie daher die Wohlthat des 75. Art. der Con⸗ ſtitution in Anſpruch zu nehmen nicht berechtiget ſind. Die Verfahrungsart bei der Klage gegen ſie iſt in den Beweggründen des 2. Tit. des Civil⸗

geſetzbuches, ſo wie ſie bei dem Geſetzge⸗

bungskorps entwickelt wurden, vorgeſchrieben; dort heißt es:Der Kommiſſär fertiget einen ſummariſchen Verbalprozeß: er denunzirt die Vergehen, und trägt auf die Verurtheilung zu den Geldbußen an. Die Autoriſation der höhern Obrigkeit wird alſo nicht erfordert; und dieſer Grundſatz muß um ſo mehr gehandhabt werden, als das Recht der Aufſicht, welches die Regie⸗ rungskommiſſäre über das Betragen der Beam⸗ ten des Civilſtandes haben, dadurch erhöht wird; letztere müſſen daher, im Uebertretungsfalle, un⸗ mittelbar oder auf die bloße Requiſition des Kommiſſärs bei den Gerichten belangt werden. Dieſes Gutachten löſet alle in dieſer Hinſicht erhobene Schwierigkeiten, und Sie haben es zu befolgen. Nur muß ich Ihnen bemerken, daß, da ich Sr. Maj. einen Bericht über die Klagen, welche gegen die Beamten des Civilſtandes anzu⸗ ſtellen ſind, vorgelegt habe, Sie bis auf weitern Befehl keine anheben müſſen, dieſe hätten dann eine materielle Verfälſchung oder jede andere Handlung, welche nach dem Geſetze ein Verbrechen iſt, ſich zu Schulden kommen laſſen. Sie müſ⸗ ſen jedoch wachen, daß gedachte Beamten jährlich die Duplicate ihrer Regiſter auf der Kanzlei Ihres Gerichtes hinterlegen.

Cirkular des Großrichters, Juſtitzminiſters, an die Kaiſerl. Prokuratoren, vom 10 Sept. 1806. Ich habe Ihnen den 22. Brümaire 14. J. das

dabei intereſſirten Parteien wider das Urtheil, die ublichen Rechts⸗ mittel ergreifen.

Zweites Kapitel.

Von den Geburtsur⸗ kunden.

55. Jede Geburt ſoll in den erſten drei Tagen nach der Entbindung den Beamten des Civilſtandes des Orts angezeigt werden; das Kind ſoll ihm vorgezeigt werden.*)

56. Die Geburt des Kindes muß

von Sr. Maj. den 4. Pluvios 12 J. genehmigte Gutachten des Staatsratbes bekannt gemacht, welches von der Art und Weiſe handelt, wie die Beamten des Civilſtandes wegen der Unregelmäſ⸗ ſigkeiten, die ſie begehen, zu belangen ſind. Da mehrere von Ihnen, zu Folge dieſes Gutach⸗ tens die Anfrage bei mir gethan haben, welche Ariten von Unregelmäßigkeiten und Uebertretun⸗ gen von Seiten der Beamten des Civilſtandes, von Ihnen verfolgt werden müßten, ſo habe ich Se. Mai. von Ihrer Ungewißheit in dieſem Punkte unterrichtet. Die Schwierigkeit, in dieſer Sache etwas im Allgemeinen feſtzuſetzen, und die Furcht, daß mehrere von Ihnen ſich verpflichtet glauben möchien, auch wegen unbedeutender Unregelmäſ⸗ ſigkeiten, gerichtliche Verfolgungen anzuſtellen, haben Se. Maj. bewogen, mich, auf ein neues Gutachten des Staatsraths, zu ermächtigen, Ihnen vorzuſchreiben, keine Klagen anzuheben, bevor ſie mir nicht vorläufig die Thatſachen vor⸗ getragen haben, die nach Ihrer Meinung gericht⸗ liche Verfolgungen nach ſich ziehen müßten. Zufolge dieſer Entſcheidung haben ſie mir jedes⸗ mal einen Bericht zu erſtatten, wenn ſie Unre⸗ gelmäßigkeiten, Nachläßigkeiten oder Uebertre⸗ tungen des Geſetzes entdecken, welche Beamten des Civilſtandes ſich haben zu Schulden kommen laſſen, und die Ihnen von der Art ſcheinen, daß ſie den Gerichten denuncirt und nach den Verfü⸗ gungen des Civilgeſetzbuches beſtraft wer⸗ den müſſen; ich werde Ihnen dann anzeigen, was Sie weiter zu thun haben⸗

*) Umſehreiben des Generalgouverneurs Gruner vom 12/24 Aprll 1814.

An die Hrn. Generalgouverneurskomnitſſäre.

Die buchſtäbliche Befolgung des Art. 55 des bürgerlichen Geſetzbuches, in ſo fern er verfügt: daß das neugeborne Kind dem Beamten vorge⸗ zeigt werden müſſe kann wegen mancherlei ein⸗ tretenden Umſtänden nachtheilige Folgen auf die Geſundheit der Kinder haben. Um dieſem Nach⸗ theil vorzubeugen, verfüge ich demnach, daß die Nichtvorzeigung der Kinder allgemein ſtillſchwei⸗ gend authoriſirt iſt. Nur müß es dem Beamten undenommen ſeyn, in Fällen, wo er es für nötbig findet, ſich an den Ort ſelbſt zu verfügen, um ſich das Kind vorzeigen zu laſſen. Ich erſuche Ew. Hochwohlgeboren, dieſe Verfügung zur allgemei⸗ nen Kenntniß zu bringen, und ſie den Bürgermei⸗ ſtern Ihres Departements zu ihrer Richtſchnur mitzutheilen.

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