Druckschrift 
Die fünf französischen Gesetzbücher : in deutscher Sprache nach den besten Übersetzungen : Nebst den bezüglichen Gesetzen, Dekreten, Staatsrathsgutachten, Ministerialumschreiben, und allen seit 1814 in den Landen des linken Rheinufers und später in dem Rheinkreise ergangenen Gesetzen, Verordnungen und Instruktionen, wodurch die französische Gesetze aufgehoben, abgeändert und erläutert werden
Entstehung
Seite
15
Einzelbild herunterladen

den mu⸗ cten und en lniu ſefügt e e mit den nten un Chiſim d, auf g. kt werda eectint, ſt hen dieſe

aterde Regiſen e Aus. t den he von da es der i. dem Ri⸗ rrritt, be 43 vol telſt eine gereichten ngegrifen

ſet iſt, ſolct der Gemnein⸗

ſt das anlie

Rheinkreiſez

turderhte und

merkunzen.

n 9. Styliu⸗

und Ausfer der Bürgn ilſtandts un und Aktenj en, ſind indu die Gemit Ifür jthe Gr rgermeiſtn n, in welchu 6 Namtent da dei und Get⸗ 49 eingetragin

Getühre mit denRe teinnehuet lu

ekraue von 11801 wentit

zwar: a Gebun

Von den Urkunden des Civilſtandes. 15

46. Sind keine Regiſter vorhan⸗ den geweſen, oder ſind ſie verlo⸗

ren, ſo ſoll der Beweis hieruͤber durch Urkunden ſowohl, als durch

Sterb⸗ und Heirathsverkündigungsurkunde, außer der Stempelgebübr, ſtatt der bisherigen 30 Cen⸗ timen 8 kr. b) Für die Ausfertigung der Heiraths⸗ Aboptions⸗ und Cheſcheidungsurkunden, ſtant der bisherigen 60 Et. 16 kr.(ebenfalls ohne Betrag des Stempels). ce) In Anſehung der Ausfertigung für das Conſeriptionsweſen verbleibt es bei der hierüber beſtehenden Beſtimmung des Art. 205 des deßfallſigen Geſetzes(Amtsblatt von 1818 p. 168.), wonach die von den Civilſtandsbeamten auszuſtellenden Zeugniſſe durchaus ganz unent⸗ geldlich ertheilt werden.

B. Von Verwaltungsakten und Urkunden: und zwar:

a. Von Entſcheidungen ꝛc. der Verwaltungsbe⸗ hörden, von der erſten Ausfertigung nichts, von der zweiten und folgenden ohne den Stempel⸗ betrag für jede Rolle(d.h. ein Stempelblatt) ſtatt der bisherigen 75. Cent. 21 kr. b. Von Urkunden und ſonſtigen auf den Gemeindearchiven hinter⸗ legten Amtspapieren, ohne Unterſchied der erſten und zweiten ꝛc. Ausfertigung ohne den Stempel⸗ betrag, ebenfalls per Rolle 21 kr.

4. Es iſt unter den, auf die Erpreſſung geſetz⸗ ten Strafen verboten, andere Taxen oder Remu⸗ nerationen zu fordern.

5. Auszug gegenwärtiger Verfügung, ſo weit ſie die Feſtſetzung der Gebühren betrifft, ſoll in dem Amtslokale der Bürgermeiſlerämter und re⸗ ſpektivenCivilſtandsbeamten angeſchlagen werden.

6. Die K. Landkommiſſariate haben über den Vollzug zu wachen, insbeſondere ſich von der rich⸗ tigen und vollſtändigen Verrechnung des Ertrags mehrgedachter Auszüge und Ausfertigungen, ſo wie von der genauen Führung der deßfallſigen Regiſter zu verſichern.

Königl. Baier. Regierung des Rheinkreiſes.

Gutachten des Staatsraths über die Auszüge aus den Regiſtern des Civilſtandes, welche von Angeſtellten der Mairie, die man Sekreläre zu nennen pflegt, abgeliefert werden, vom 6. Junius 1807, genehmigt vom Kaiſer den 2. Julius des nämlichen Jahres.

Der Staatsrath, welcher Einſicht von einem Vortrage genommen hat, der von dem Miniſter des Innern an Se. Majeſtät den Kaiſer und König erſtattet worden, und worin der Mi⸗ niſter verlangt, daß der Staatsrath über die Gültigkeit der Auszüge aus den Regiſtern des Civilſtandes und den Urkunden der Mairie, die von Angeſtellten der Mairie, welche man Sekre⸗ täre zu nennen pflegt, abgeliefert und beglaubi⸗ get werden, entſcheiden möge; In Erwägung, 1) daß das Geſetz vom 28. Pluvios 8. J. die Sekretäre der aufgehobenen Munizipalverwal⸗ tungen nicht wieder eingeführt, noch das Recht, üff ntliche Urkunden zu unterzeichnen, einem An⸗ geſtellten der damaligen Mairien ertheilt hat; daß daher dieſe Angeſtellten keiner Urkunde, kei⸗ ner Ausfertigung und keinem Auszuge aus den Urkunden der Obrigkeiten eine authentiſche Form geben können, weil es Grundſat iſt, daß jemand nur in ſo fern einen öffentlichen Charakter beſitzt, als er ihn vom Geſetze erhalten hat; 2) Daß deſſen ungeachtet ſeit dem Geſetze vom 28. Plu⸗ vios eine große Anzahl von Auszügen aus den Regiſtern des Civilſtandes mit der Beglaubigung und Unterſchrift von Angeſtellten, die ſich den

Titel Sekretäre oder Generalſekretäre der Mairie, geben, abgeliefert worden iſt; daß mehrere nieſer Urkunden bei den gerichtlichen Behörden ange⸗ nommen worden ſind, und zur Grundlage oder zu Beweisſtücken bei Urtheilen, oder noch nicht entſchiedenen Prozeſſen gedient haben, welche ven vorne angefangen werden müßten, wenn rieſe Auszüge nicht als authentiſch angenommen wür⸗ den; 3) Daß dieſe Auszüge von gedachten Augeſtellten in gutem Glauben abgeliefert und eben ſo von den Parteien angenommen worden ſind; von den Angeſtellten, welche aus einigen Regierungsverfügungen ſchließen konnten, daß man in ihnen einen öffentlichen Charakter aner⸗ kenne; von den Parteien, welche den allgememen Irrthum um ſo weniger erkennen konnten, als beinahe der größte Theil dieſer Auszüge ſeit dem Geſetze vom 20. Vent. 11. J. von den Präſiden⸗ ten der Gerichte erſter Inſtanz, und vorher von den Departementspräfekten oder andern Beamten, die im Fall ihrer Abweſenheit oder Berhinderung ihre Stelle vertraten, legaliſirt worden ſind;: 4) Und daß endlich zu allen Zeiten und bei allen Geſetzgebungen der allgemeine Irrthum und der gute Glaube hinreichten, um bei Urkunden und ſelbſt bei Urtheilen Unregelmäßigkeiten zu decken, welche die Parteien weder vorherſehen noch ver⸗ hindern konnten;

Iſt der Meinung, 1) Daß alle Auszüge aus den Regiſtern des Civilſtandes, welche ſeit dem Geſetze vom 28. Pluvios 8. J. unter der Beglaubigung und Unterſchrift von Angeſtellten, die man Sekretäre oder Generalſekretäre der Mairie nennt, bis zum Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Gutachtens gemacht worden ſind, für authentiſch gehalten werden müſſen, wenn dieſe Unterſchrift, vor dieſer letzten Epoche von den Mairen oder Präfekten des Departe⸗ ments vor dem Geſetze vom 20. Ventos 11. Z. (11. März 1803) oder ſeitdem von den Präſi⸗ denten der Gerichte erſter Inſtanz, oder von an⸗ dern öffentlichen Beamten, welche einige Zeit hin⸗ durch die Funktionen der einen oder der andern verſahen, legaliſirt worden ſind, jedoch mit Vor⸗ behalt des Rechtes, dergleichen Urkunden im ein⸗ tretenden Falle mittelſt einer bei Gerichte ſchrift⸗ lich eingereichten Erklärung als falſch anzugrei⸗ fen; 2) Daß der Miniſter des Innern von neuem durch eine Inſtruktion in Erinnerung bringen muß, daß die Angeſtellten bei den Mairien, die ſich Sekretäre und Generalſekretäre nennen, keinen ö kentlichen Charakter haben, daß ſie keine Urkunde, keine Ausfertigung, ſo wie keinen Auszug aus obrig⸗ keitlichen Urkunden authentiſch machen können, und daß ins beſondere Auszüge aus den Urkunden des Civilſtandes nur von dem öffentlichen Beam⸗ ten ausgefertigt werden können, bei dem die Re⸗ giſter hinterlegt ſind; 3) Und daß im Allge⸗ meinen, um jeder Zweideurigkeit vorzubeugen, der Miniſter die Maire wieder an den Grundſatz erinnern muß, daß in den Urkunden, wo der Ver⸗ walter allein verantwortlich iſt, ſeine Unterſchrift allein hinreicht, und in demſelben keine andere vorkommen darf.

Cirkular des Großrichters, Iuſtitzminiſters, an die Präſidenten der Gerichte erſter Inſtanz und an die bei denſelben angeſtellten kaiſerl. Proku⸗ ratoren, vom 27. Anguſt 18907.