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14 Erſtes Buch. Zweiker Tlrel. Erſtes Kapitel.
44. Mit dem Duplicat der Re⸗ giſter, das in der Kanzlei des
6. Mit dieſen Einträgen in das Buch wird ſo lange fortgefahren, bis daſſelbe vollgeſchrieben iſt, und alsdann wird ein neues Buch, während das alte ſorgfältig aufbewahrt werden muß, angelegt. Hierauf iſt das weitere zu verfügen.
b) K. Regierungsverordnung vom 24. Auguſt 1625. Um die allerhöchſte Verordnung in Vollzug zu ſetzen, verfügt man Folgendes: 1.
1. Die Tabelle begreift für die Vergangenheit die ganze Epoche, ſeit welcher die Aufnahme der Civilſtandsakten der weltlichen Behörde übertra⸗
en iſt. In dieſelben Tabellen ſollen aber auch in der Folge und zwar jedesmal gleich bei Redac⸗ tion des Akts die Namen eingeſchrieben, und erſt dann eine neue Tabelle angelegt werden, wenn die erſte keinen Raum mehr darbietet.— Die Berechnung nun, wie ſtark ein Buch ſeyn müſſe, kann in jeder Gemeinde leicht gemacht werden, wenn man annimmt, daß etwa 30 Namen auf den Bogen kommen, und aus der bisherigen An⸗ zahl der Akten auf den Bedarf von wenigſtens noch weitern 10 Jahren gerechnet wird..
2. Die Bücher müſſen gebunden, das Papier gut und die Größe das gewöhnliche Papierformat
eyn.
3. Es muß für jede Gemeinde eine beſondere Tabelle verfertiget werden. Da in den Bürger⸗ meiſtereien, welche aus mehreren Gemeinden be⸗ ſtanden haben, oder noch beſtehen, eine Zeitlang nur gemeinſchaftliche Regiſter geführt wurden, L iſt die Abſonderung nach Gemeinden in den
abellen ſorgfältig zu beachten.
4. Für die Akten, welche unter der Zeit des ſo⸗ genannten republikaniſchen Kalenders geführt wur⸗ den, iſt das Datum nach dem gregorianiſchen Ka⸗ lender beizufügen.
5. Für alle Arten von Civilſtandsakten beſteht die Tabelle gemeinſchaftlich, damit man bei jedem Individuum erſehen könne, welche Akten ſeine Perſon betreffend vorhanden ſind.
6. Da uneheliche Kinder, wenn ſie nicht gleich bei dem Geburtsakte anerkannt werden, den Fa⸗ miliennamen der Mutter, und erſt bei der Aner⸗ kennung jenen des Baters annehmen, ſo müſſen die ſpäter anerkannten Kinder unter beiden Fami⸗ liennamen vorkommen, und einer auf den andern verweiſen.
7. Eben dieſes wird für den Fall vorgeſchrieben, wo jemand in Folge einer Adoption, oder ſonſt, ſeinen Namen ändern würde. 94
8. Daß aus den Heuraths⸗ oder Cheſcheidungs⸗ akten die Namen von Mann und Frau, jeder be⸗ ſonders, unter ihren Familiennamen eingetragen werden müſſen, verſteht ſich von ſelbſt.
9. Vei Eintrag der Namen noch lebender Per⸗ ſonen iſt jederzeit in den Tabellen hinlänglicher Raum zu laſſen, um etwaige ſpätere Akten noch einſchreiben zu können.
10. Die bisherigen Akten müſſen genau alpha⸗ betiſch in der Tabelle geordnet ſeyn; da in der Folge dieſes nicht ausführbar wäre, ſo ſind in den größern Gemeinden zur Erleichterung des Nach⸗ ſchlagens bei den Buchſtaben, die am meiſten vor⸗ kemmen, Unterabtheilungen zu machen.
11. Die Tabellen ſollen gut lesbar geſchrieben ſeyn.— Die Königl. Landkommiſſäre werden ſich ſolche alsdann bei ihren Umreiſen vorlegen laſſen, und wo die Arbeit im Rückſtande ſich befindet, oder
Gerichts hinterlegt werden muß, ſollen auch die Vollmachten und andere Documente, die den Urkun⸗ den des Civilſtandes beigefügt blei⸗ ben muͤſſen, nachdem ſie mit dem Handzuge des Producenten und jenem des Beamten des Civilſtan⸗ des verſehen worden ſind, auf ge⸗ dachter Kanzlei deponirt werden.
45. Jedermann iſt berechtigt, ſich von denjenigen, bei denen die Re⸗ iſter des Civilſtandes hinerlegt ind, Auszuͤge aus dieſen Regiſtern ausfolgen zu laſſen. Die Auszuge, die als gleichlautend mit den Re⸗ iſtern ausgeliefert, und von dem Prandenten des Gerichtes der er⸗ ſten Inſtanz, oder von dem Rich⸗ ter, der ſeine Stelle vertritt, be⸗ laubigt ſind, haben ſo lange volle
eweiskraft, bis ſie, mittelſt einer bei Gerichte ſchriftlich eingereichten Erklaͤrung, als falſch angegriffen werden.*)
nicht nach obigen Vorſchriften gefertiget iſt, ſolche durch Spezialkommiſſäre auf Koſten der Gemein⸗ deſchreiber fertigen laſſen. 4 12. Der Gleichförmigkeit wegen iſt das anlie⸗ gende Formular zu befolgen. Königl. Baier. Regierung des Rheinkreiſes.
Namen Datum der Akten⸗ NaturderAkten und und Vornamen. Jahr Monat Tag Bemerkungen.
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*) K. Regierungsverordnung vom 9. Septem⸗ ber 1825.
1. Die Gebühren für Auszüge und Ausferti⸗ gungen, welche auf den Kanzeleien der Bürger⸗ meiſterämter aus den Akten des Civilſtandes oder aus den dort deponirten Urkunden und Akten der Verwaltungsbehörden ertheilt werden, ſind in Zu⸗ kunft vellſtändig und ohne Abzug in die Gemein⸗ dekaſſe einzuſchießen, und durch ein für jede Gee meinde abgeſondertes von dem Bürgermeiſter zu paraphirendes Regiſter nachzuweiſen, in welchem
ſolche mit Angabe des Datums, des Namens der
betreffenden Parthie, des Gegenſtandes und Geld⸗ betrags ſogleich bei der Entrichtung eingetragen werden.
2. Die Bürgermeiſter haben dieſe Gebühren zu ſammeln, und am Ende des Jahres mit dem Re⸗ giſter an den betreffenden Gemeindeeinnehmer zur Verrechnung abzuliefern.
3. Auf den Grund der Kaiſerl. Dekrete vom 12. Juni und respective 18. Auguſt 1807 werden dieſe Gebühren feſtgeſetzt.
ℳ³. Von Civilſtandsakten, und zwar: a. Für jede Ausfertigung einer Geburtt⸗,


