Erſtes Buch. Zweiter Titel. Erſtes Kapitel.
Lweiter Citel.
Von den Urkunden des Civilſtandes.
Dekretirt den 11. März 1803. Promulzirt den 21. des nämlichen Monats.
Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfü⸗ gungen.) 34. Die Urkunden des Civilſtan⸗ des muſſen das Jahr, den Tag
*) I. Beſchluß des Generalkommiſſärs vom 28.
Fruktidor IX. Art. 1. Es iſt jedem Kirchendiener unterſagt, ſeine Dazwiſchenkunft zur kirchlichen Einſegnung der Geburten, Heirathen und Sterb⸗ fälle, eintreten zu laſſen, ehe und bevor ihm eine Ausfertigung, in gehöriger rechtlicher Form, des Civilaktes aufgewieſen worden, den der Maire zur Beurkundung gedachter Geburten, Heirathen und Sterbfälle, zu fertigen hat.
2. Jeder Kirchendiener, der gegen die Verfügun⸗ gen des vorhergehenden Artikels handeln wird, ſoll mit einer Geldbuße belegt werden, die ſich nicht üͤber fünfhundert und nicht unter einhundert Franken belaufen, und niit einer Gefängnißſtrafe, die nicht über zwei Jahre, und nicht weniger als einen Monat dauern darf. 3 3
II. Zuſazbeſchluß vom 2. Brumaire X. Art. 1. Die Diener der verſchiedenen Religionsübungen können, in einem dringenden Nothfalle, die Zere⸗ monien ihrer Kirche den neugeborenen Kindern adminiſtriren, ohne abzuwarten, bis ihre Geburt auf den Cipilſtandsregiſtern konſtatirt ſey.
„2. Im Falle des vorhergehenden Artikels ſollen die Religionsdiener verbunden ſeyn, innerhalb des Tages, den Beamten des Civilſtandes von den Geburten zu benachrichtigen, und zwar unter den im Art. 2 des Beſchluſſes vom 28. Fruktidor 9. Jahrs, verhängten Strafen.
III. Geſetz vom 18. Germinal X. Art. 54. Nur denjenigen, welche in guter und richtiger Form beweiſen, daß ſie vor dem öffentlichen Beamte einen Chekontrakt abgeſchloſſen haben, dürfen 8 den ehelichen Segen ertheilen.—
IV. Beſchluß vom 1. Prärial X. Art. 1. Die Rabbiner ſollen die eheliche Einſegnung nur denen ertheilen dürfen, welche ſich in guter und gehöri⸗ ger Form legitimiren, daß ſie vor den Civilbeam⸗ ten die Heirath geſchloſſen haben.
V. Geſetz vom 9. Dezember 1810. Art. 1. Die von den Beanten des Civilſtandes den Parteien zureichenden Scheine, um den Kirchendienern die vorläufige Erfüllung der bürgerlichen Formali⸗ täten zu beweiſen, bevor man ſie zur kirchlichen Heirathsfeier läßt, ſollen der Stempelgebühr un⸗ terworfen ſeyn.
VI. Durch allerhöchſte Verfügung vom 25. November 1820, haben Seine Majeſtät der König die von dem Truppenkorps⸗Kommando des Rhein⸗ kreiſes am 11. März 1819, an die unterhabenden Regimenter erlaſſene vorläufige Weiſung, nach welcher das im Rheinkreiſe ſtationirte Militär ſich
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und die Stunde, wo ſie aufgenom⸗ men werden, die Vornamen, die Geſchlechtsnamen, das Alter, das ewerbe und den Wohnort aller derjenigen ausdruͤcken, die darin genannt werden.. 35. Es iſt den Beamten des Ci⸗ vilſtandes unterſagt, den Urkunden, die ſie aufnehmen, weder durch Anmerkungen noch mittelſt beilaͤu⸗ figer Erwaͤhnung irgend einer Sache etwas anders einzuruͤcken, als was von den Erſcheinenden erklaͤrt wer⸗ den muß.. 36. In den Faͤllen, in welchen die Intereſſenten nicht verbunden ſind, in Perſon zu erſcheinen, duͤr⸗ fen ſie ſich durch einen andern, der mit einer beſondern Vollmacht in authentiſcher Form verſehen iſt, vertreten laſſen.. 37. Nur Mannsperſonen, die
wenigſtens ein und zwanzig Jaͤhre
alt ſind, Verwandte oder andere. duͤrfen bei der Aufnahme der Ur⸗ kunden des Civilſtandes als Zeu⸗
bei Geburten, Sterbfällen und Verehelichungen, den Geſetzen des Civilſtandes zu unterwerfen hatte, zu beſtätigen und zu verordnen geruht, daß die Civilſtandsregiſter und die deßfallſigen Akien vor wie nach über alle Perſonen des im Rheinkreiſe ſtationirten Militärs geführt werden ſollen.— In Fällen, wo das für den Rheinkreis beſtimmt. Militär ſich außer Land befindet, ſollen die Ur⸗ kunden über den Civilſtand zwar bei den hetref⸗ fenden Militärbehörden errichtet, aber Abſchriften davon den einſchlägigen Civilſtandsbeamten zuge⸗ ſendet werden, damit ſie in die gewöhnlichen Re⸗ giſter eingetragen, und dadurch alle nachtheilige Folgen beſeitigt werden können.— Bei Verehe⸗ lichungen müſſen die Militärperſonen ſich durch die ertheilte Heirathserlaubniß legitimiren, welchr für die Offiziere oder die mit demſelben in gleichem Verhältniſſe ſtehenden Militärperſonen ohne Aus⸗ nahme durch Se. Königl. Majeſtät ſelbſt, und für Unteroffiziere und Soldaten durch das Königl. Staatsminiſterium der Armee, bewilligt wird. In dem zu errichtenden Heirathsakte muß die Hei⸗ rathsbewilligung ausdrücklich angeführt werden.


