des in einem fremden Lande, ohne
8 Erſtes Buch. Erſter Titel. Zweites Kapitel.
Abſicht zuruͤckzukehren, errichtete
2. Unſere Erlaubniß wird in offenen Briefen ertheilt, die unſer Großrichter abfaſſet, die von uns eigenhändig unterzeichnet, von unſerm Mini⸗ ſter, Staatsſekretär, contraſignirt, von unſerm Beteer, dem Fürſten Erzkanzler, viſirt, in das Geſetzbülletin eingerückt, und bei dem kaiſerl. Ge⸗ richtshofe des letzten Wohnortes desjenigen, den ſie betreffen, in ein Regiſter eingetragen werden.
3. Die auf dieſe Weiſe im Auslande naturali⸗ ſieten Franzoſen genießen des Rechts, Eigenthum zu beſitzen, und auf andere zu übertragen, ſo wie auch zu erben, wenn gleich die Unterthanen des
Landes, wo ſie naturaliſirt ſind, dieſer Rechte in
Frankreich nicht genießen.
4. Die Kinder eines im Auslande naturaliſir⸗ ten Franzoſen, wenn ſie in dieſem Lande geboren werden, ſind Fremde. Sie können die rechtliche Ei⸗ genſchaft eines Franzoſen erhalten, wenn ſie diedurch die Art. 9 und 10 des Geſetzbuchs Napoleons vorge⸗
ſchriebenen Förmlichkeiten erfüllen.— Deſſen un⸗
geachtet ſind ſie erbfähig, und üben alle Rechte aus, die ihnen während ihrer Minderjährigkeit, und binnen zehn Jahren, nachdem ſie volljährig geworden ſind, anfallen möͤgen.
5. Die in Auslande naturaliſirten Franzoſen, wenn die Naturaliſirung ſelbſt mit unſerer Erlaub⸗ niß geſchehen wäre, dürfen nie die Waffen gegen Frankreich tragen, unter Strafe, vor unſere Ge⸗ richtshöfe gezogen und zu den in dem Art. 75 und den folgenden des III. Buches des Strafgeſetzbu⸗ ches verhängten Strafen verurtheilt zu werden.
II. Tite l. Von den im Auslande ohne unſere Erlaubniß naturaliſirten Franzoſen.
6. Jeder im Auslande ohne unſere Erlaubniß naturaliſirte Franzoſe verliert ſein Vermögen, das confiscirt wird; er hat nicht mehr das Recht zu erben, und alle Erbſchaften, die ihm anfallen, gehen auf den über, welcher nach ihm zu denſelben berufen iſt; unter der Bedingung jedoch, daß dieſer im Reiche wohnt.
7. Auf Betreiben unſeres Generalprocurators oder auf Arſuchen der dabei intereſſirten Civilpar⸗ tei foll bei dem Gerichtshofe des letzten Wohnſitzes des Beſchuldigten conſtatirt werden, Daß er, da er ſich im Auslande ohne unſere Erlaubniß hat natu⸗ raliſiren laſſen, ſeine bürgerlichen Rechte in Frank⸗ reich verloren hat; und dieſem zu Folge ſoll die ihm angefallene Erbſchaft demjenigen, den es an⸗ gehen mag, zugeſprochen werden.
8. Diejenigen, deren ohne unſere Erlaubniß im Auslande erfolgte Naturaliſtrung auf die im vor⸗ hergehenden Artikel beſtimmte Weiſe conſtatirt worden iſt, verlieren die durch den Senatsſchluß vom 14. Auguſt 1806 eingeführten Titel, ſie mö⸗ gen ſolche unmittelbar oder durch Vererbung er⸗ halten haben.
9. Dieſe Titel und die damit verbundenen Güter fallen ijenem an, der Franzoſe geblieben und nach dem Geſetze hiezu berufen iſt; der Frau bleiben gleichwohl ihre Anſprüche vorbehalten, die nach den Regeln beurtheilt werden, die im Falle des Abſterbens ihres Mannes eintreten.
10. Haben die Individuen, von denen im 8. Art. die Rede iſt, einen von unſern Orden erhal⸗ ten, ſo werden ſie auf den Regiſtern und Verzeich⸗ niſſen ausgeſtrichen, und es ſoll ihnen verboten werden, das Ordenszeichen zu tyagen.
.11. Jene, die im Auslande naturaliſirt ſind, und gegen welche auf die in den Art. 6 und 7 ange⸗
zeigte Weiſe verfahren worden iſt, werden, wenn ſie auf dem Gebiete des Reichs angetroffen wer⸗ den, für das erſte Mal verhaftet und über die Grenzen geführt: im Wiederbetretungsfalle wer⸗ den ſie vor unſere Gerichtshöfe gezogen und zur Gefängnißſtrafe verurtheilt, welche nicht weniger als ein Jahr und nicht länger als zehn Jahre dauern darf.
12. Sie können bloß durch Wiederherſtellungs⸗ briefe(lettres de relief), welche wir, wie die Begnadigungsbriefe in einem geheimen Rathe er⸗ theilen, wieder in den vorigen Stand eingeſetzt und von den oben verhängten Strafen befreyt werden..
13. Jeder im Auslande ohne unſere Erlaubniß Naturaliſirter, der die Waffen gegen Frantreich trägt, wird nach den Verfügungen des 75 Ari. des Strafgeſetzbuchs beſtraft. 1111
II. Tite l. Von den im Auslande ſchon na⸗ turaliſirten Individuen.
14. Die Individuen, welche zur Zeit der Ver⸗ kündigung des gegenwärtigen Dekrets im Aus⸗ lande naturaliſirt ſind, können binnen einem Jah⸗ re, wenn ſie auf dem feſten Lande Europens, bin⸗ nen drei Jahren, wenn ſie außer dieſem feſten Lande ſich befinden, binnen fünf Jahren, wenn ſie über das Vorgebirge der guten Hoffnung und Öſtin⸗ dien hinaus ſich befinden, unſere Erlaubniß in den im gegenwärtigen Dekrete beſtimmten Friſten und nach den darin beſtimmten Formen erhalten
15. Sie können wegen Verzögerung gegen dir zu ihrem Nachtheile getroffenen Verfügungen in den vorigen Stand nur durch Wiederherſtekungs⸗ briefe geſetzt werden, welche wir auf den Verſchlag eines unſerer Miniſter bewilligen, und die unſer Großrichter ausfertiget, ſo wie es im obigen Art. 12 beſtimmt worden iſt. 3
16. Iſt die Friſt verfloſſen, und ſie haben keine Wiederherſtellungsbriefe erhalten, ſo ſind die all⸗ gemeinen Verfügungen des gegenwärtigen Dekrets auf ſie anwendbar.
IV. Titel. Von den Franzofen im Dienſte einer fremden Macht.
17. Kein Franzoſe darf ohne unſere beſondere Erlaubniß, und nur unter der Bedingung, in den Dienſt einer fremden Macht treten, daß er zurück⸗ komme, wenn wir ihn durch eine allgemeine Ver⸗ fügung oder mittelſt eines unmittelbaren Befehls zurückrufen.
18. Jene unſerer Unterthanen, welche dieſe Er⸗ laubniß erhalten haben, dürfen der Macht, der ſie dienen, den Eid nur unter dem Vorbehalte leiſten, niemals die Waffen gegen Frankreich zu tragen, und den Dienſt, auch ohne zurückberufen zu wer⸗ den, zu verlaſſen, wenn der Regent mit uns in Krieg gerathen ſollte; im entgegen geſetzten Falle ſind ſie allen durch das Dekret vom 6. April 1809 verhängten Strafen unterworfen.
19. Die Erlaubniß, in den Dienſt einer frem⸗ den Macht treten zu dürfen, wird ihnen durch offene Briefe ertheilt, die in der durch den 2. Art. vorgeſchriebenen Form ausgefertigt werden.
20. Sie dürfen als bevollmächtigte Miniſter bei keinem Traktate zugezogen werden, wo Verhand⸗ lungen über unſer Intereſſe Statt haben können.
21. Nur mit unſerer beſondern Erlaubniß dür⸗
fen ſie nach Frankreich kommen. x22. In den unſerer Gewalt unterworfenen Ländern dürfen ſie nicht mit der fremden Cocarde
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