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6 Erſtes Buch. Erſter Titel. Erſtes Kapitel.
welches die Staatsverfaſſung be⸗ ſtimmt.*
welche mit ausdrücklicher Königlicher Erlaubniß in fremde Dienſte getreten ſind, bleiben verpflich⸗ tet: a) in ihr Paterland zurückzukehren, ſobald ſie entweder durch einen an ſie gerichteten directen Be⸗ fehl, oder durch eine Generalverordnung zurück⸗ berufen werden: b) der fremden Macht, in deren Dienſt ſie übergehen wollen, den Dienſteseid nur unter dem Vorbehalte zu leiſten, nie gegen ihr Va⸗ terland zu dienen; c) auch ohne beſondere Zurück⸗ berufung den fremden Dienſt zu verlaſſen, ſobald dieſe Macht in Kriegsſtand gegen Baiern tritt.
g. 12. Vaieriſche Unterthanen können Beſitzun⸗ gen in einem andern Staate haben und erwerben, auch an Handelsetabliſſements und Fabriken Theil nehmen, wenn keine bleibende perſönliche Anſäſ⸗ ſigkeit in dem fremden Staate damit verbunden iſt, und es unbeſchadet ihrer Unterthanspflicchten gegen das Königreich geſchehen kann.
5. 13. Auswärtige Unterthanen können in dem Königreiche Baiern Grundeigenthum gleich den Königl. Unterthanen beſitzen. Sie unterliegen hierbei den Pflichten der Forenſen.
§. 14. Den Standesherren, welche ſich ihren Auf⸗.
enthalt in den zum deutſchen Bunde gehörenden, oder mit demſelben in Frieden lebenden Staaten wählen, bleibey alle durch die Königl. Deklara⸗ tion zugeſtandenen Rechte vorbehalten.
§. 15. Sie ſind dagegen wie jeder andere Fo⸗ renſis gehalten, a) alle nach den Geſetzen des Kö⸗ nigreichs auf ihren Gütern haftenden Staatslaſten und Verbindlichkeiten genau zu erfüllen; b) in Hinſicht auf dieſe Verbindlichkeit eine Stellvertre⸗ tung, und in Anſehung der Lehengüter einen Le⸗ henträger aus Baieriſchen Unterthanen anzuord⸗ nen; c) ſie können ſowohl von dem Fiscus als von den Königl. Unterthanen nicht nur in Real⸗ ſondern auch in Perſonalklagſachen, in ſo weit die in Baiern gelegenen Güter einen zureichenden Executionsgegenſtand darbieten, oder dafür ange⸗ nommen werden wollen, vor den geeigneien Königl. Gerichten belangt werden. In den übri⸗ gen Verhältniſſen ſind die Forenſen als Fremde zu behandeln.
§. 16. Den Fremden wird in dem Königreiche die Ausübung derjenigen bürgerlichen Privatrechte zugeſtanden, die der Staat, zu welchem ein ſolcher Fremder gehört, den Königlichen Unterthanen zugeſtehet.
§. 17. Werden in einem auswärtigen Staate durch Geſetze oder beſondere Verfügungen entwe⸗ der Fremde im Allgemeinen oder Baieriſche Un⸗ terthanen insbeſondere von den⸗Vortheilen gewiſ⸗ ſer Privatrechts ausgeſchloſſen, welche nach den allda gellenden Geſetzen den Einheimiſchen zuſte⸗ hen, ſo iſt gegen die Unterthanen eines ſolchen Staats derſelbe Grundſatz anzuwenden.
5. 18. Zur Ausübung eines ſolchen Retorſions⸗ rechts muß allezeit die beſondere Königl. Genehmi⸗ gung erholt werden.
5. 19. Fremde, welche mit Königl. Erlaubniß in dem Königreiche ſich aufhalten, genießen alle
vürgerliche Privatrechte, ſo lange ſie allda zu woh⸗
uen fortfahren, und jene Erlaubniß nicht zurück⸗ genommen iſt.
München, den 26. Mai 1818.
*) Conſtitution vom Jahre 8.
Art. 2. Jeder, der in Frankreich geboren und wohnhaft iſt, wenn er nach zurückgelegiem
8. Jeder Franzoſe ſoll der Ci⸗ vilrechte genießen..
9. Wer in Frankreich von einem Fremden geboren iſt, iſt berechtigt, in dem Jahre, welches auf den Zeit⸗ punkt ſeiner Volljährigkeit folgt, die rechtliche Eigent ſchaft eines Fran⸗ zoſen in Anſpruch zu nehmen; nur muß er alsdann, wenn er in Frank⸗ reich ſich aufhält, erklaͤren, daß er daſelbſt ſeinen Wohnſitz aufzuſchla⸗ gen gedenke, und wenn er in ei⸗ nem fremden Lande ſich aufhaͤlt, das Verſprechen von ſich geben, daß er ſeinen Wohnſitz in Frank⸗ reich aufſchlagen will, und in einem Jahre, nach gemachtem Verſpre⸗ chen, ſich wirklich dort niederlaſſen.
10. Jedes Kind, das in einem fremden Lande von einem Fran⸗ zoſen geboren wird, iſt ein Fran⸗ zoſe.— Jedes Kind, das in einem fremden Lande von einem Fran⸗ zoſen geboren iſt, der die rechtliche Eigenſchaft eines Franzoſen verlo⸗ ren hat, kann allezeit durch Erfuͤl⸗ lung der im 9. Art. vorgeſchriebe⸗ nen Bedingungen dieſe Eigenſchaft wieder erlangen.
11. Der Fremde genießt in Frank⸗ reich eben der Civilrechte, welche die Nation, zu welcher er gehoͤrt, den Franzoſen durch Vertraͤge ein⸗ geraͤumt hat, oder einraͤumen wird.
12. Die Fremde, die ſich mit ei⸗ nem Franzoſen verheirathet hat, folgt dem rechtlichen Zuſtande ihres Mannes.
13. Der Fremde, dem der Kaiſer erlaubt hat, ſeinen Wohnſitz in
Frankreich aufzuſchlagen, genießt,
ſo lange er daſelbſt wohnen bleibt, aller Civilrechte.
.14. Der Fremde, wenn er auch in Frankreich nicht reſidirt(ſich
21. Jahre ſich in das Bürgerregiſter ſeiner Ge⸗ meinde hat einſchreiben laſſen, und nachher ein Jahr lang auf dem Gebiete des Reichs gewohnt hat, iſt franzöſiſcher Staatsbürger.
3. CEin Fremder iſt franzöſiſcher Staatsbürger, wenn er nach zurückgelegtem 21. Jahre ſeine Ab⸗ ſicht, ſich in Frankreich niederzulaſſen, erklärt hat,
und zehn Jahre lang nacheinander daſelbſt wohn⸗
haft gebliehen iſt.
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