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Die fünf französischen Gesetzbücher : in deutscher Sprache nach den besten Übersetzungen : Nebst den bezüglichen Gesetzen, Dekreten, Staatsrathsgutachten, Ministerialumschreiben, und allen seit 1814 in den Landen des linken Rheinufers und später in dem Rheinkreise ergangenen Gesetzen, Verordnungen und Instruktionen, wodurch die französische Gesetze aufgehoben, abgeändert und erläutert werden
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Von dem Genuſſe und Verluſte der Cioilrechte 5

Lrſtes

Buch.

VBonmna den Perſornen.

Erſter

Citel.

Von dem Genuſſe und dem Verluſte der Cioilrechte.

Dekretirt den 8. März 1803. Promulgirt den 18. des nämlichen Monats.

Erſtes Kapitel.

dem Genuſſe Civilrechte.*)

7. Die Ausuͤbung der Civil⸗ rechte iſt von der Eigenſchaft eines Staatsburgers unabhaͤngig. Letz⸗

Von der

*) I. Staatsverfaſſung des Königreichs Baiern,

vonm 26. Mai 1818, Tit. IV.§. 1. Zum vollen Genuſſe aller buͤrgerlichen, öffentlichen und Pri⸗ vatrechte in Baiern, wird das Indigenat erfor⸗ dert, welches entweder durch die Geburt oder durch die Naturaliſirung nach-den nähern Beſtim⸗ mungen des Ediktes über d ndigenat erwor⸗ ben wird. 4

5. 2. Das baieriſche Staatsbürgerrecht wird durch das Indigenat bedingt, und geht mit dem⸗ ſelben verloren.

§. 3. Rebſt dieſem wird zu deſſen Ausübung noch erfodert: a) die geſetzliche Volljährigkeit; b) die Anſäßigkeit im Königreiche, entweder durch den Beſitz beſteuerter Gründe, Renten oder Rechte, oder durch die Ausübung beſteuerter Gewerbe, oder durch den Eintritt in ein öffentliches Amt.

2) Edikt über das Indigenat vom 26. Mai 1818. Beilage zur Staatsverfaſſung Nro. I1. 5 1. Zum vollen Genuſſe aller bürgerlichen, öf⸗ eentlichen und Privatrechte in Baiern wird das Indigenat erfordert, welches entweder durch die Geburt, oder durch die Naturaliſation erworben wird..

§. 2. Vermöge der Geburt ſteht Jedem das Baieriſche Indigenat zu, deſſen Vater oder Mut⸗ ter zur Zeit ſeiner Geburt die Rechte dieſes Indi⸗ genats beſeſſen haben.

5. 3. Durch Naturaliſation wird das Indigenat erlangt: a) wenn eine Ausländerin einen Baier heirathet; b) wenn Fremde in das Königreich einwandern, ſich darin anſäßig machen, und die Entlaſſung aus dem fremden perſönlichen Unter⸗ ꝛhansverbande beigebracht haben; 0) durch ein beſonders nach erfolgter Vernehmung des Staats⸗ rathes ausgefertigtes Königl. Dekret.

5. 4 Durch den bloßen Beſitz oder eine zeitliche Benützung liegender Gründe, durch Anlegung

eines Handels, einer Fabrik, oder durch die Theil⸗

nahme an einem von beiden, ohne förmliche Nie⸗

tere erwirbt und behaͤlt man nur nach der Vorſchrift des Geſetzes,

derlaſſung und Anſäßigmachung, werden die In⸗ digenatsrechte nicht erworben. §. 5. Auf gléiche Weiſe können die Fremden

welche in Baiern ſich aufhalten, um ihre wiſſen⸗

ſchaftliche Kunſt⸗ oder induſtrielle Bildung zu er⸗ langen, oder ſich in Geſchäften zu üben, oder wel⸗ che ſich in Privatdienſten befinden, ohne ſich förm⸗ lich anſäßig gemacht, oder eine Anſtellung erlangt u haben; oder ſolche Individuen, welche mit ihrem Domicil den an andere Souverains über⸗ gangenen Landestheilen angehören, vorbehaltlich der vertragsgemäßen Rückwanderung, auf die Rechte eines Einheimiſchen keine Anſprüche machen. §. 6. Das erworbene Indigenat geht verloren: 1. durch Erwerbung oder Beibehaltung eines frem⸗ den Indigenats ohne beſondere Königl. Bewilli⸗ gung; 2. durch Auswanderung; 3. durch Ver⸗ heirathung einer Baierin mit einem Ausländer.

5. 7. Das Indigenat iſt die weſentliche Bedin⸗ gung, ohne welche man zu Kronoberhofämtern, zu Civilſtaatsdienſten, zu oberſten Militärſtellen, und zu Kirchenämtern oder Pfründen nicht ge⸗ langen, und ohne welche man das Baieriſche Staatsbürgerrecht nicht ausüben kann.

§. 8. Rebſt dem Indigenat wird zu letzterem er⸗ fordert: a) die geſetzliche Volljährigkeit; b) die Anſäßigkeit im Königreiche entweder durch den Be⸗ ſitz beſeuerter Gründe, Renten oder Rechte, oder durch Ausübung beſteuerter Gewerbe, oder durch den Eintritt in ein öffentliches Amt; c) bei den Neueinwandernden ein Zeitverlauf von ſechs Jah⸗ ren, vorbehaltlich der zur Ausübung gewiſſer vor⸗ züglicher ſtaatsbürgerlicher Rechte in conſtitutio⸗ nellen Geſetzen enthaltenen beſondern Beſtim⸗ mungen. 1

§. 9. Nur derjenige Baier, welcher den oben be⸗ merkten Bedingungen Genüge geleiſtet hat, erhält den politiſchen Stand eines Staatsbürgers im Königreiche, und die verfaſſungsmäßige Theilnah⸗ me an der Ständeverſammlung.

§. 10. Das Staatsbürgerrecht geht verloren: 1. mit dem Indigenate; 2. durch die ohne Königl. ausdrückliche Erlaubniß geſchehene Annahme von Dienſten, oder Gehalten, oder Penſionen, oder Chrenzeichen einer auswärtigen Macht, vorbehalt⸗ ich der verwirkten beſondern Strafen; 3. durch den bürgerlichen Tod.

§. 11. Diejenigen Baieriſchen Unterthanen,