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Die fünf französischen Gesetzbücher : in deutscher Sprache nach den besten Übersetzungen : Nebst den bezüglichen Gesetzen, Dekreten, Staatsrathsgutachten, Ministerialumschreiben, und allen seit 1814 in den Landen des linken Rheinufers und später in dem Rheinkreise ergangenen Gesetzen, Verordnungen und Instruktionen, wodurch die französische Gesetze aufgehoben, abgeändert und erläutert werden
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4 Präliminartitel. Von der Verkündigung, den Wirkungen ꝛc.

3. Die Poltzei⸗ und Sicherheits⸗ geſetze verpflichten einen jeden, der auf dem Gebiete wohnt. Die Rechte in Betreff der Immobilien, auch jene nicht ausgenommen, welche Auslaͤnder beizen richten ſich nach dem franzöſiſchen Geſetze. Die Geſetze, welche den(recht⸗ lichen) Zuſtand und die(Rechts⸗) Faͤhigkeit der Perſonen betreffen, erſtrecken ſich auf die Franzoſen, wenn ſie gleich in fremden Laͤndern ſich aufhalten.

4. Der Richter, der unter dem Vorwande, daß das Geſetz den vor⸗

ſie in der That nicht in der Verfügung des 1. Art. des Geſetzbuches begriffen worden ſind; Daß alſo, damit ſie verbindlich werden, eine wirkliche Kenntniß derſelben erfordert werde, welche aus ihrer Verkündigung, oder jeder andern Handlung, welche die nämliche Wirkung hat, hervorgeht; Iſt der Meinung, daß die kaiſerl. Dekrete, welche in das Geſetzbülletin eingerückt werden, zu Folge des 12. Art. des Geſetzes vom 12. Vende⸗ miaire 4. J.(4. Oktober 1795) in jedem Depar⸗ tement von dem Tage an verbindliche Kraft haben, an welchem das Bülletin in dem Hauptorte ver⸗

theilt worden iſt, und jene, welche nicht in das

Bülletin eingerückt werden, oder deren Titel bloß in demſelben angezeigt iſt, von dem Tage an, wo ſie den Perſonen, welche ſie betreffen, bekannt ge⸗ macht worden ſind, die Bekannrmachung mag durch Verkündigung, Unheftung, Inſinuation oder

Ueberſendung von den öffentlichen Beamten ge⸗

ſchehen ſeyn, welche mit deren Bollziehung beauf⸗ tragt ſind, und die Ueberſendung gemacht oder be⸗ fohlen haben.(Siehe den Regierungsbeſchluß vom 25. Thermidor 11. J.(13. Auguſt 1803) über die Entfernung der Hauptorte der Departe⸗ mente vom Paris, Geſetzbülletin Nro. 12).

getragenen Fall unberührt laſſe, daß es dunkel oder unzulaͤnglich ſey, ein Urtheil zu ſprechen ſich weigert, kann, als der Juſtitz⸗Verſagung ſchul⸗ dig, gerichtlich verfolgt werden.*)

5. Es iſt den Richtern verboten, mittelſt einer allgemeinen Verfuͤ⸗ gung, die zur Vorſchrift dienen ſoll, die ihnen vorgelegten Rechtshaͤndel zu entſcheiden..

6. Durch Privatvertraͤge kann man den Geſetzen, welche die Hand⸗ habung der oͤffentlichen Ordnung und die Erhaltung der guten Sitten zum Zweck haben, nicht derogiren, (ſie nicht abaͤndern).

*) Geſetz vom 16. Sept. 1807, welches den Fall

eſtimmt, wo zwei Ausſprüche des Kaſſationsho⸗ es die Auslegung eines Geſetzes nach ſich ziehen önnen. Art. 1. Eine authentiſche Auslegung eines Ge⸗ ſetzes hat Statt, wenn der Caſſationshof zwei bei einem Gerichtshofe oder Untergerichte in letzter In⸗ ſtanz erlaſſene Urtheile für nichtig erklärt, welche in derſelben Streitſache, unter denſelben Parteien er⸗ gangen ſind, und aus denſelben Gründen ange⸗ fochten wurden..

2. Dieſe Auslegung geſchieht in der Form der Regierungsverordnungen.

3. Sie kann von dem Caſſationshofe vor Er⸗ laſſung des zweiten Urtheils verlangt werden.

4. Wird ſie nicht verlangt, ſo kann der Caſſa⸗ tionshof nur bei vereinigten Sektionen(in pleno- und unter dem Vorſitze des Großrichters das zweite Urtheil erlaſſen. z

5. In dem durch den vorhergehenden Artikel vorgeſehenen Falle muß die Auslegung von Rechts wegen geſchehen, wenn das dritte Urtheil ange⸗ fochten wird, und es wird verfahren wie im 2. Art. geſagt iſt.

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