III. Buch. 20. Titel. 5. Cap. 439
bindlichkeit begruͤndenden, Urkunde an gerechnet, genoͤthigt werden, auf ſeine Koſten ſeinem Glaͤubiger oder deſſen Nachfolgern ein neues Bekenntniß daruͤber auszuſtellen.
2264. Die Regeln der Verjaͤhrung in Beziehung auf an⸗ dere, als die in dem gegenwaͤrtigen Titel erwaͤhnten, Gegen⸗ ſtaͤnde, werden in den ihnen eigenthuͤmlichen Titeln vorge⸗ tragen.
Dritter Abſchnitt. von der zehn⸗ und zwanzigjaͤhrigen Perjaͤhrung.
2265. Wer eine unbewegliche Sache in der Ueberzeugung ſeines Rechts(Pona fides), und vermoͤge eines geſetzmaͤßigen Rechtsgrundes, erwirbt, verjaͤhrt das Eigenthum derſelben in zehn Jahren, wenn der wahre Eigenthuͤmer in dem Gerichts⸗ bezirke des Appellationshofes wohnt, in deſſen Umfange die Sache gelegen iſt; und in zwanzig Jahren, wenn er außer dieſem Bezirke ſeinen Wohnſitz hat.
2266. Wenn der wahre Eigenthuͤmer zu verſchiedenen Zeiten bald in dieſem Gerichtsbezirke, bald außerhalb deſſel⸗ ben ſeinen Wohnſitz gehabt hat: ſo muß man, um die Verjaͤhrung zu vollenden, dasjenige, was an zehn Jahren der Gegenwart fehlt, dadurch ergaͤnzen, daß man fuͤr jedes hieran fehlende Jahr zwey Jahre der Abweſenheit rechnet.
2267. Ein wegen eines Mangels an der Form nichtiger Rechtsgrund kann die zehn- und zwanzigjaͤhrige Verjaͤhrung nicht begruͤnden.
265. Die Ueberzengung des Rechts(Pona fides) wird ſtets vermuthet, und es liegt dem, welcher ſich auf den Mangel derſelben bezieht, davon der Beweis ob.
2269. Es iſt hinreichend, daß im Augenblicke der Er⸗ werbung die Ueberzengung des Rechts vorhanden war.
2270. Nach zehn Jahren werden Baumeiſter und Bau⸗ unternehmer von der Verbindlichkeit frey, fuͤr die von ihnen, oder unter ihrer Leitung errichteten Gebaͤude und Anlagen einzuſtehen.
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